21.11.2024
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Dokument-Nr. 27586

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Landgericht Berlin Urteil16.04.2019

Wohnungs­ei­gentümer können mehrheitlich Verpachtung von im Ge­meinschafts­eigentum stehenden Gartenflächen an Wohnungs­ei­gentümer beschließenEigen­nut­zungs­wunsch eines Wohnungs­ei­gen­tümers gerichtet auf Vermietung an Wohnungsmieter steht Beschluss nicht entgegen

Wohnungs­ei­gentümer können mehrheitlich die Verpachtung von im Ge­meinschafts­eigentum stehender Gartenflächen an Wohnungs­ei­gentümer zur Eigennutzung beschließen. Ein solcher Mehrheits­be­schluss ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Wohnungs­ei­gentümer eine Gartenfläche zur Weiter­ver­mietung an seine Wohnungsmieter nutzen möchte. Darin liegt keine Eigennutzung durch den Wohnungs­ei­gentümer. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 wurde auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung einer Berliner Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft mehrheitlich beschlossen, dass die im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen an einige Wohnungseigentümer zur Eigennutzung verpachtet werden. Die Eigentümer zweier vermieteter Wohnungen sind dabei leer ausgegangen und waren damit nicht einverstanden. Sie wollten ebenfalls zumindest eine Gartenfläche haben, um diese an einen oder an beide ihrer Mieter weitervermieten zu können. Sie erhoben daher Klage gegen den Beschluss. Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Mehrheits­be­schluss über Verpachtung der Gartenflächen zulässig

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Der Mehrheitsbeschluss habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen und sei damit wirksam. Zum einen gehe von der Gartennutzung keine unzumutbare Belästigung aus. Zum anderen reiche der Umstand, dass die Gartenflächen den Klägern nicht zur Eigennutzung zur Verfügung stehen, als Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nicht aus.

Kein Eigen­nut­zungs­wunsch an Gartenflächen durch Kläger

Nach Ansicht des Landgerichts haben die Kläger keinen aktuellen Eigen­nut­zungs­wunsch an den Gartenflächen. Die eigentliche Nutzung des Gartens solle nicht durch die Kläger, sondern durch die Mieter ihrer beiden Wohnungen erfolgen. Diesen stehe aber kein Recht zum Mitgebrauch des Gemein­schafts­ei­gentums nach § 13 Abs. 2 WEG zu.

Kein Ausschluss einer zukünftigen Eigennutzung

Durch den Beschluss werde auch nicht eine zukünftige Eigennutzung der Gartenflächen durch die Kläger ausgeschlossen, so das Landgericht. Die Wohnungs­ei­gentümer seien grundsätzlich nicht gehindert, über eine schon geregelte gemein­schaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Dies müsse sogar geschehen, wenn ein bisher nicht zum Kreis der Pächter gehörender Wohnungs­ei­gentümer eine Eigennutzung anmelde.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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