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- Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil02.01.2018, 70 C 78/17 WEG
Landgericht Berlin Urteil16.04.2019
Wohnungseigentümer können mehrheitlich Verpachtung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen an Wohnungseigentümer beschließenEigennutzungswunsch eines Wohnungseigentümers gerichtet auf Vermietung an Wohnungsmieter steht Beschluss nicht entgegen
Wohnungseigentümer können mehrheitlich die Verpachtung von im Gemeinschaftseigentum stehender Gartenflächen an Wohnungseigentümer zur Eigennutzung beschließen. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Wohnungseigentümer eine Gartenfläche zur Weitervermietung an seine Wohnungsmieter nutzen möchte. Darin liegt keine Eigennutzung durch den Wohnungseigentümer. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 wurde auf einer Eigentümerversammlung einer Berliner Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, dass die im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen an einige Wohnungseigentümer zur Eigennutzung verpachtet werden. Die Eigentümer zweier vermieteter Wohnungen sind dabei leer ausgegangen und waren damit nicht einverstanden. Sie wollten ebenfalls zumindest eine Gartenfläche haben, um diese an einen oder an beide ihrer Mieter weitervermieten zu können. Sie erhoben daher Klage gegen den Beschluss. Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Mehrheitsbeschluss über Verpachtung der Gartenflächen zulässig
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Der Mehrheitsbeschluss habe ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen und sei damit wirksam. Zum einen gehe von der Gartennutzung keine unzumutbare Belästigung aus. Zum anderen reiche der Umstand, dass die Gartenflächen den Klägern nicht zur Eigennutzung zur Verfügung stehen, als Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG nicht aus.
Kein Eigennutzungswunsch an Gartenflächen durch Kläger
Nach Ansicht des Landgerichts haben die Kläger keinen aktuellen Eigennutzungswunsch an den Gartenflächen. Die eigentliche Nutzung des Gartens solle nicht durch die Kläger, sondern durch die Mieter ihrer beiden Wohnungen erfolgen. Diesen stehe aber kein Recht zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums nach § 13 Abs. 2 WEG zu.
Kein Ausschluss einer zukünftigen Eigennutzung
Durch den Beschluss werde auch nicht eine zukünftige Eigennutzung der Gartenflächen durch die Kläger ausgeschlossen, so das Landgericht. Die Wohnungseigentümer seien grundsätzlich nicht gehindert, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Dies müsse sogar geschehen, wenn ein bisher nicht zum Kreis der Pächter gehörender Wohnungseigentümer eine Eigennutzung anmelde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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