15.11.2024
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Dokument-Nr. 12791

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Urteil21.12.2011Landgericht Berlin(513) 234 Js 828/11 (47/11)
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Landgericht Berlin Urteil21.12.2011

Landgericht Berlin verurteilt Berliner U-Bahn-Schläger wegen versuchten Mordes bzw. gefährlicher Körper­ver­letzung zu hohen HaftstrafenVier jugendliche Schläger misshandelten zwei 30-Jährige durch Schläge und Tritte schwer bei einem Überfall im Bahnhof Berlin-Lichtenberg

Die 13. (große) Strafkammer des Landgerichts Berlin - Jugendkammer - hat die sog. U-Bahn-Schläger von Lichtenberg zu Jugendstrafen zwischen vier und sechs Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten in der Nacht vom 11. zum 12. Februar 2011 auf dem U-Bahnhof Lichtenberg in Berlin gemeinsam zwei ihnen zuvor völlig unbekannte Männer ohne jeden Grund angegriffen. Einer der Männer sei bis zur Bewusst­lo­sigkeit geschlagen und getreten worden und habe schwerste Kopfver­let­zungen erlitten. Ihm seien zudem von einem Angeklagten sein Handy und Bargeld weggenommen worden. Dem anderen Mann sei zunächst die Flucht gelungen. Die Angeklagten hätten ihn aber außerhalb des U-Bahnhofes aufgespürt und ebenfalls zu Boden geschlagen und anschließend getreten. Von weiteren Misshandlungen seien sie jedoch durch einen beherzt eingreifenden Passanten abgehalten worden.

Der Angeklagte J. W. hatte zudem nach der Überzeugung des Gerichtes bereits zuvor grundlos zwei Personen angegriffen und verletzt. Überdies stellte das Gericht fest, dass die Angeklagten J. W. und N. S. während ihrer Inhaftierung für das hiesige Verfahren weitere Körper­ver­let­zungen zum Nachteil von Mitgefangenen begangen haben.

Das Gericht hat die Tat im U-Bahnhof Lichtenberg bei den Angeklagten J.W. und N.S. jeweils als versuchten Mord gewertet, bei den anderen beiden Angeklagten hingegen als gefährliche Körper­ver­letzung, weil hier ein Tötungsvorsatz nicht sicher nachweisbar war. Die Tat auf der Straße vor dem U-Bahnhof ist bei allen Angeklagten als versuchter Mord gewertet worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten die Taten ohne jeglichen nachvoll­ziehbaren Anlass aus purer Lust an der Gewalt begangen haben.

Die Angeklagten hatten in der Haupt­ver­handlung die Tätlichkeiten teilweise eingeräumt, jedoch einen Tötungswillen bestritten.

Den 18jährigen J. W. verurteilte das Gericht zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren, den 18jährigen N.S. zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den ebenfalls 18jährigen E.C. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den 15jährigen D.H. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren.

Mit seinem Urteil ist das Gericht unter den Anträgen der Staats­an­walt­schaft geblieben, die die Verhängung von Jugendstrafen zwischen fünf Jahren und sieben Jahren und neun Monaten gefordert hatte. Die Verteidigung hingegen hatte für den Angeklagten J. W. die Verhängung einer Jugendstrafe von maximal fünf Jahren und für die übrigen Angeklagten die Verhängung von Bewäh­rungs­strafen beantragt.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin

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