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Landgericht Berlin Urteil30.11.2012

Falscher Krankenpfleger wegen Betrugs zu Haftstrafe verurteiltDurch Urkun­den­fäl­schung Job erhalten

Wer sich den Beruf als Krankenpfleger durch eine Urkun­den­fäl­schung erschleicht, macht sich wegen Betrugs strafbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bewarb sich ein Mann im März 2011 in einem Altenpflegeheim als Krankenpfleger. Eine Ausbildung zum Krankenpfleger hatte er nicht absolviert. Er studierte lediglich für kurze Zeit Medizin. Er brach dies jedoch ab und machte eine Ausbildung zum Sekti­o­ns­ge­hilfen. Im Rahmen der Bewerbung erstellte der Mann eine Kopie einer vermeintlichen Urkunde, die ihm bescheinigte die Berufs­be­zeichnung "Krankenpfleger" führen zu dürfen. Zudem schrieb er in seinem Lebenslauf, dass er in der Zeit von Juli 1989 bis September 1990 eine Ausbildung zum Krankenpfleger an der Charité machte und mit der Note "sehr gut" abschloss. Aufgrund dieser Angaben wurde er eingestellt. Nachfolgend benutzte er seine Stellung als Krankenpfleger um die hilfe­be­dürftigen Bewohner des Pflegeheims zu bestehlen. Die Staats­an­walt­schaft sah darin ein strafbares Verhalten und erhob Anklage.

Strafbarkeit wegen Betruges und Diebstahl

Das Landgericht Berlin verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, da er sich wegen Betrugs (§ 263 StGB) und Diebstahls (§ 242 StGB) strafbar gemacht habe. Straf­ver­schärfend sei zu berücksichtigen gewesen, dass er sich durch die Taten einer Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte und daher gewerbsmäßig handelte. Darüber hinaus sei er bereits mehrfach wegen Betrugs vorbestraft gewesen. Strafmildernd sei sein umfassendes Geständnis sowie seine Entschuldigung und der Versuch der Schadens­wie­der­gut­machung zu bewerten gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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