13.12.2024
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Dokument-Nr. 33541

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Beschluss06.11.2023Landgericht Berlin503 Qs 76/23
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluss28.07.2023, 265a Is 57/23
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss06.11.2023

Keine Strafbarkeit wegen Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen bei Tragen eines FDJ-HemdesWiederbelebung einer verfas­sungs­widriger Organisation nicht zu befürchten

Obwohl die "FDJ in Westdeutschland" als verfas­sungs­widrige Organisation verboten ist, stellt das Tragen eines FDJ-Hemdes keine Strafbarkeit nach § 86 a StGB dar. Denn die Wiederbelebung der verfas­sungs­widrigen Organisation ist nicht zu befürchten. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Juli 2023 entschieden, dass das beschlagnahmte FDJ-Hemd einer Bürgerin eingezogen wird. Hintergrund der Entscheidung war der Vorwurf der Verwendung von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen. Die "FDJ in Westdeutschland" wurde im Jahr 1954 verboten. Die FDJ-Ost war von dem Verbot nie betroffen. Beide Organisationen verwenden aber dasselbe Symbol. Gegen die Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Bürgerin.

Unzulässigkeit der Einziehung des FDJ-Hemdes

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Bürgerin. Die Einziehung des FDJ-Hemdes sei unzulässig. Durch das Tragen des Hemdes werde keine Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen nach § 86 a StGB begangen. Die Vorschrift müsse verfas­sungs­konform eingeschränkt werden.

Verfas­sungs­konforme Einschränkung von § 86 a StGB

Angesichts der seit dem Jahr 1954 geänderten Gesell­schaftslage lasse sich nach Ansicht des Landgerichts eine Strafbarkeit durch das Tragen eines FDJ-Hemdes nicht mehr mit dem Sinn und Zweck von § 86 a StGB in Einklang bringen. Die FDJ-West spiele weder im Wissen der Bevölkerung noch im täglichen gesell­schaft­lichen Leben irgendeine Rolle. Das FDJ-Hemd werde bei einem verständigen Beobachter allein Assoziationen mit der FDJ der DDR hervorrufen. Die FDJ-Ost sei zwar noch im Bewusstsein der Bevölkerung verhaftet, aber nach der Wieder­ver­ei­nigung in der politischen Bedeu­tungs­lo­sigkeit verschwunden. Zudem sei sie nicht verboten worden. Daher sei durch das Tragen eines FDJ-Hemdes die Wiederbelebung einer verfas­sungs­widrigen Organisation, nämlich der FDJ-West, nicht zu befürchten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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