15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24183

Drucken
Urteil07.12.2016Landgericht Berlin35 O 251/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 354Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 354
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil07.12.2016

Herum­lau­fen­lassen von Hunden auf fremdem Grundstück trotz Verbots begründet Unterlassungs- und Schadens­ersatz­anspruch des Grundstücks­eigentümersGrundstücks­eigentümer kann Ersatz der Kosten für Beseitigung von Hundekot verlangen

Lässt ein Hundehalter seine zwei Hunde auf einem fremden Grundstück frei herumlaufen, obwohl dies durch entsprechende Schilder verboten ist, so steht dem Grundstücks­eigentümer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unter­lassungs­anspruch zu. Zudem besteht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Hundekot. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An zwei Tagen im März 2016 ließ ein Hundehalter seine zwei Hunde frei auf eine zu einer Wohnanlage gehörende Grünfläche herumlaufen. Schilder auf der Grünfläche wiesen darauf hin, dass dies zu unterlassen sei. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin verlangte daher vom Hundehalter die Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung. Zudem verlangte sie Ersatz der Kosten für die vom Hausmeister vorgenommene zweimalige Beseitigung des von den Hunden hinterlassenen Kots in Höhe von 22,15 EUR. Da sich der Hundehalter weigerte sowohl die Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben als auch Schadensersatz zu leisten, erhob die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin Klage.

Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zunächst ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Denn durch das unangeleinte Herum­lau­fen­lassen und das auf dem Rasen koten lassen, habe der beklagte Hundehalter das Eigentum der Klägerin verletzt.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Beseitigung des Hundekots

Der Klägerin stehe nach Auffassung des Landgerichts zudem gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung des Hundekots zu. Das Bekoten des Grundstücks stelle eine Beschädigung und Verunstaltung des Grundstücks und somit eine Substanz­ver­letzung des Eigentums der Klägerin dar.

Angemessenheit der Besei­ti­gungs­kosten von 22,15 EUR

Der Aufwand für das zweimalige Beseitigen des Hundekots in Höhe von 22,15 EUR sei angemessen, so das Landgericht. Denn es sei nicht nur der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass es bei dem Entfernen von Hundekot jedenfalls dann um eine äußerst unangenehme Arbeit handele, die entsprechend entlohnt werden müsse, wenn man mit den Tieren nicht emotional verbunden sei.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 354/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24183

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI