18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil13.01.2016

Kunstsammler muss Auskunft über erzielten Kaufpreis für eine ins Ausland verkaufte Kunstsammlung erteilen

Das Landgericht Berlin hat einen bekannten Kunstsammler verurteilt, dem Kläger Auskunft über den erzielten Kaufpreis aus einem Kaufvertrag zu erteilen, durch den der Beklagte eine bedeutende Kunstsammlung in das Ausland verkauft hat.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens beschäftigte sich seit vielen Jahren mit dem An- und Verkauf von Designobjekten und erstellte eine umfangreiche Privatsammlung, deren Verkauf er vor mindestens zehn Jahren ins Auge fasste. Zu diesem Zweck beauftragte er – zwischen den Parteien streitig – nachfolgend entweder den Kläger selbst oder jedenfalls eine von diesem als Geschäftsführer geleitete Gesellschaft, einen Käufer für die Sammlung zu vermitteln. Für den Fall einer erfolgreichen Durchführung des Vertrages und dem Abschluss eines vermittelten Kaufvertrages verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer Provision von zehn Prozent des Kaufpreises.

Sachverhalt

Ende des Jahres 2009 stellte der Kläger den Kontakt des Beklagten zu einem Professor und Grafikdesigner, dem Zeugen H., her, der im Ausland an einer Akademie studiert hatte. Nach einem Treffen zwischen diesen drei Personen unterrichtete Professor H. den Direktor jener Akademie von dem Verkauf­s­in­teresse des Beklagten. Zum Ende des Jahres 2010 kündigte der Beklagte den Vermitt­lungs­vertrag mit dem Kläger. Dieser erfuhr im Frühjahr 2011 aus der Presse, dass der Beklagte seine Kunstsammlung an die vorgenannte Akademie zu einem zweistelligen Millionenbetrag verkauft habe.

Kläger erhebt sogenannte Stufenklage

Da der Kläger Einzelheiten über den Verkauf der Sammlung von dem Beklagten nicht erlangen konnte, erhob er gegen ihn eine sogenannte Stufenklage. Mit diesem prozessualen Mittel kann man in einer ersten Stufe Auskunft über bestimmte Umstände erlangen, ggf. in einer zweiten Stufe verlangen, dass der Beklagte die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt versichert, und einen sich aus dieser Auskunft möglicherweise ergebenden Zahlungs­an­spruch in einer dritten Stufe geltend machen.

Beklagter muss Auskunft über Höhe des Kaufpreises für Verkauf der Privatsammlung an ausländische Akademie erteilen

Nach dem Teilurteil des Landgerichts über diese erste Stufe schuldet der Beklagte dem Kläger Auskunft über die Höhe des Kaufpreises, den er für den Verkauf der Privatsammlung an die ausländische Akademie erhalten hat. Die vertraglichen Vereinbarungen seien so auszulegen, dass der Kläger, der über internationale Erfahrungen und Kontakte verfügte, lediglich einen potentiellen Käufer suchen und dadurch die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages nachweisen sollte. Der Kläger sei jedoch nicht zusätzlich verpflichtet gewesen, aktiv auf den Willen­s­ent­schluss des späteren Käufers einzuwirken im Sinne eines sogenannten Vermitt­lungs­maklers. Die geschuldete Leistung habe der Kläger erbracht, indem er über den Zeugen Professor H. dem Beklagten den Käufer der Sammlung, die ausländische Akademie, nachgewiesen habe. Es sei zu vermuten, dass die von dem Kläger hergestellten Kontakte ursächlich für den Kaufver­trags­ab­schluss gewesen seien. Diese Vermutung werde weder durch den Zeitablauf zwischen dem ersten Kontakt des Beklagten zu Professor H. und dem Zeitpunkt des Kaufver­trags­ab­schlusses widerlegt noch durch den Umstand, dass der Beklagte selbst im Jahr 2010 einen Kontakt zu dem Vizedirektor der Akademie hergestellt habe. Vielmehr sei aufgrund der hierarchischen Struktur der Akademie davon auszugehen, dass die Kenntnis des Direktors von dem Verkauf­s­in­teresse des Beklagten den fruchtbaren Boden für den Kaufver­trags­ab­schluss gebildet habe.

Berufen auf Geheim­hal­tungs­in­teressen nicht zulässig

Der Beklagte könne sich auch nicht erfolgreich auf Geheim­hal­tungs­in­teressen berufen. Zum Einen habe er eine solche Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung nicht konkret vorgetragen. Zum Anderen wäre er auch nicht schutzwürdig, da er bei Abschluss des Kaufvertrages hätte berücksichtigen müssen, dass er möglicherweise dem Kläger Auskunft darüber erteilen müsse.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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