21.11.2024
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Dokument-Nr. 11480

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Urteil27.04.2010Landgericht Berlin27 O 190/10
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Landgericht Berlin Urteil27.04.2010

Drum prüfe, wer RSS einbindet: Betreiber von Internetseiten haften für fremden RSS-FeedWer als Betreiber einer Internetseite gegen die ihm obliegenden Prüfpflichten verstößt, haftet als Störer

Der Betreiber einer Internetseite ist der Herr des Angebots auf dieser Seite. Als solcher ist er für die Inhalte der Seite verantwortlich und haftet als Störer. Er ist verpflichtet, fremde Beiträge vor der Freischaltung auf Rechts­ver­let­zungen zu überprüfen. Wie einer Entscheidung des Landgerichts Berlin zu entnehmen ist, gilt dies einschrän­kungslos auch für fremde RSS-Feeds.

Das Landgericht Berlin hatte in einem einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren gegen den Betreiber einer Internetseite zu entscheiden. In einem auf der Seite betriebenen sogenannten "Social-News-Dienst" fand sich im Februar 2010 eine in Kopie wiedergegebene Meldung, die sich in ehrverletzender Weise mit der Antragstellerin befasste. Diese sah sich in ihrem Persön­lich­keitsrecht und ihrer Privatsphäre verletzt und ließ den Antragsgegner anwaltlich abmahnen. Der Antragsgegner entfernte zwar den Text von seiner Internetseite, gab jedoch nicht die geforderte strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung ab. Das Landgericht bestätigte die daraufhin ergangene einstweilige Verfügung.

Zeitungsartikel als RSS-Feed eingebunden

In dem Gerichts­ver­fahren verteidigte sich der Internetseiten-Betreiber mit dem Argument, dass er lediglich fremde Nachrichten verbreitet habe. Er habe lediglich als Client von RSS-Feeds fremde Zeitungsinhalte - noch dazu eindeutig mit Herkunfts­hinweis versehen - verbreitet und keinen Einfluss auf die Informationen selbst gehabt. Die Form der Meldung sei von der Zeitung vorgegeben worden. Diese habe er sich nicht zu eigen gemacht.

Grundsätze der Störerhaftung sind bei Einbindung von RSS-Feeds einschlägig

Das Gericht bestätigte jedoch seine Passiv­le­gi­ti­mation als Störer. Seine Störerhaftung für das Einstellen des rechtswidrigen Infor­ma­ti­o­ns­blocks vom RSS-Channel der Zeitung auf seiner Internetseite sei nach den allgemeinen Grundsätzen zu bejahen. Danach sei - ohne dass es auf ein Verschulden ankomme - jeder als Störer im Sinne von § 1004 BGB anzusehen, der die Störung herbeigeführt habe oder an der Herbeiführung der rechtwidrigen Beein­träch­tigung mitgewirkt habe. Es reiche aus, dass der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte.

Ausnah­me­recht­sprechung zu eingeschränkten Prüfpflichten von Forums­be­treibern ist nicht einschlägig

Der Antragsgegner habe den von der Zeitung vorgegebenen Teaser selbst auf der von ihm betriebenen Internetseite eingestellt. Anders als in einer Entscheidung des Hamburger Oberlan­des­ge­richts habe er nicht lediglich als Betreiber eines Diskussions-Forums als nur rein technischer Verbreiter lediglich objektiv durch sein Handeln die Veröf­fent­lichung der fremden Presse­mit­teilung unterstützt, von der Einstellung des Beitrags nicht erst mit der Abmahnung erfahren und sich auch nicht auf die fehlende Verpflichtung zur vorbeugenden Überprüfung des Beitrags auf etwaige Rechts­ver­let­zungen berufen können.

Inter­net­sei­ten­be­treiber muss als "Herr des Angebots" Inhalte vor der Freischaltung überprüfen

Vielmehr habe er als "Herr des Angebots" die RSS-Feeds eingestellt. Damit habe er sich die beanstandete Nachricht - auch wenn diese von einem fremden Presseorgan verfasst worden sei - zu eigen gemacht und seinem Angebot hinzugefügt. Auch wenn dem durch­schnitt­lichen Nutzer die fremde Herkunft des Textes nicht verschlossen geblieben sein möge, so habe der Antragsgegner sie jedoch ohne jegliche Prüfung vor der Freischaltung veröffentlicht. Mit dem lapidaren Hinweis auf seinen Haftungs­aus­schluss könne er sich von dem von ihm übernommenen RSS-Feed nicht ernsthaft distanzieren. Als Betreiber des offenen Portals könne er sehr wohl Einfluss auf den Inhalt der Beiträge nehmen. Es sei davon auszugehen, dass er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der rechtswidrigen Handlung gehabt habe. Gegen die ihm obliegende Prüfungspflicht habe er verstoßen.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/we)

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