21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 3950

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Landgericht Berlin Urteil06.03.2007

Zeitungsverlag darf über den Comedian "Atze Schröder" nur unter seinem Pseudonym berichten

Ein Zeitungsverlag darf nicht den bürgerlichen (wahren) Namen des Komikers Atze Schröder preisgeben. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Der Künstler tritt ausschließlich unter seinem Künstlernamen auf. Eine Enttarnung müsse er nicht hinnehmen, so das Gericht.

Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin hat einem Zeitungsverlag die weitere Verbreitung des bürgerlichen Namens des ausschließlich in Maskerade und mit dem fiktiven Namen "Atze Schröder" auftretenden Künstlers, Schauspielers und Comedian untersagt.

Das Gericht bestätigt mit diesem Urteil einen Beschluss vom 18. Januar 2007, mit welchem dem Verlag bereits in einem Eilverfahren die Veröf­fent­lichung des Namens verboten worden war.

Die Richter kamen nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller ein Unter­las­sungs­an­spruch zusteht, weil das Geheim­hal­tungs­in­teresse des Künstlers in diesem Fall gewichtiger sei als das Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit. Die Veröf­fent­lichung des bürgerlichen Namens des Schauspielers verletze dessen berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität außerhalb seines beruflichen Wirkens. Bei der Nennung des Namens der hinter der Kunstfigur stehenden Privatperson handele es sich um eine "Enttarnung", die der Antragsteller nicht hinnehmen müsse.

Bereits im Jahr 2005 war einem anderen Zeitungsverlag untersagt worden, Bildnisse die den Antragsteller in privaten Alltags­si­tua­tionen zeigen, zu veröffentlichen (Landgericht Berlin 27 O 26/05; Kammergericht 9 U 71/05).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Kammergerichts vom 14.03.2007

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