15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3206

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Urteil18.10.2006Landgericht Berlin22 O 122/06, 22 O 75/06
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Landgericht Berlin Urteil18.10.2006

Zwei Klagen gegen den Vertreiber des Schmerzmittels Vioxx® abgewiesenWeder Schmerzensgeld- noch Auskunfts­ansprüche

Die 22. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat zwei Klagen gegen den deutschen Vertreiber des Schmerzmittels Vioxx® aufgrund unzureichender Darlegung der Kläger abgewiesen.

In einem Fall verlangte die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 80.000 € sowie die Feststellung, dass das beklagte Pharma­un­ter­nehmen ihr zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen habe. Das Landgericht befand, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass das Medikament Vioxx® konkret geeignet war, die bei ihr aufgetr-tene Erkrankung hervorzurufen. Ein auf § 84 des Arznei­mit­tel­ge­setzes gestützter Anspruch setze einen vollständigen Vortrag zu allen Umständen des Einzelfalls voraus, die auf die Schadens­ver­ur­sachung Einfluss haben könnten. Hier sei eine andere Schadensursache, nämlich eine chronische Erkrankung der Klägerin, in Betracht gekommen. Darauf habe das beklagte Pharma­un­ter­nehmen hingewiesen, ohne dass die Klägerin dieser Behauptung konkret entge­gen­ge­treten sei. Damit entfalle die gesetzliche Vermutung der Kausalität zwischen der Einnahme des Arzneimittels und dem Schaden.

Im zweiten Fall verlangte der Kläger von dem beklagten Unternehmen Auskunft über die dort bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechsel­wir­kungen und diesbezügliche Verdachtsfälle hinsichtlich der schädlichen Wirkungen des bis zum 30.09.2004 in Deutschland vertriebenen Medikaments Vioxx®. Das Landgericht wies diesen auf § 84 a Arznei­mit­tel­gesetz gestützten Auskunfts­an­spruch zurück. Der Kläger habe nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die einen Schluss darauf zuließen, dass zwischen der Einnahme des Arzneimittels und dem konkreten Schaden ein Zusammenhang bestehe. Allein die Äußerung eines unbestimmten Verdachts reiche nicht zur Begründung des Auskunfts­an­spruchs aus. Der Kläger hätte konkrete Tatsachen vortragen müssen, die bei der vom Gericht vorzunehmenden Plausi­bi­li­täts­prüfung als Indizien für die Verursachung heranzuziehen gewesen wären. Im Übrigen bestehe ein Auskunfts­an­spruch nur bei bestim­mungs­gemäßer Einnahme des Medikaments. Der Kläger habe die bestim­mungs­gemäße Einnahme jedoch nicht hinreichend belegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Berlin vom 18.10.2006

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