23.11.2024
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Dokument-Nr. 9390

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Landgericht Berlin Urteil18.03.2010

Landgericht Berlin: Fremde Schorn­steinfeger erlaubtKein Schutz von Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meistern durch Verbot der Vermittlung "freier" Schorn­steinfeger in Deutschland

In Berlin dürfen auch Schorn­steinfeger von außerhalb ihre Leistungen anbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Ein Berliner Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister ist vor dem Landgericht Berlin mit dem Versuch gescheitert, in einem Eilverfahren gegen die Tätigkeit sogenannter freier Schornsteinfeger in seinem Kehrbezirk vorzugehen. Das Landgericht hat seine Anträge zurückgewiesen, mit denen er die regelmäßige Vermittlung von Schorn­stein­fe­ger­leis­tungen an andere deutsche oder ausländische Schorn­steinfeger und die logistische Abwicklung solcher Verträge durch die Antragsgegner unterbinden wollte. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um ein auf Schorn­stein­fe­ger­leis­tungen spezialisiertes Unternehmen und seinen Geschäftsführer.

Regelungen im Schorn­stein­fe­ger­gesetz

Der Antragsteller sah in der Tätigkeit der Antragsgegner einen Verstoß gegen eine Regelung des Schorn­stein­fe­ger­ge­setzes, nach der solche Aufgaben u.a. von Staats­an­ge­hörigen eines anderen Mitglieds­s­taates der Europäischen Union ohne gewerbliche Niederlassung im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt werden dürfen.

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt, weil einige der angegriffenen Handlungen nicht den Kehrbezirk des Antragstellers betreffen. Darüberhinaus kann nach Auffassung der Kammer wegen der gebotenen europa­rechts­freund­lichen Auslegung deutscher Rechtsnormen die Tätigkeit der Antragsgegner nicht mit einer Niederlassung der ausländischen Schorn­steinfeger gleichgestellt werden.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin

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