18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 11371

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil11.03.2011

Tankgutschein-Ärger: Herausgeber von Gutscheinen haftet für unzulässige TelefonwerbungHerausgeber muss kontrollieren, an welche Unternehmen es Gutscheine vergibt und auf Welche Weise dieses Unternehmen die Gutscheine weiter vertreibt

Gibt ein Unternehmen Gutscheine an dritte Unternehmen heraus und werden diese Gutscheine im Rahmen von unerwünschter Telefonwerbung weiter verteilt, so kann eine unerwünscht durch Telefonwerbung kontaktierte Privatperson den Herausgeber auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Kontrolle, in welcher Weise die Gutscheine weiter verwendet werden, liegt demnach im Verant­wor­tungs­bereich des Herausgebers. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Der Kläger im vorliegenden Fall wollte einen Unterlassungsanspruch wegen unerbetener Telefonwerbung durchsetzen, nachdem er telefonisch Werbung für Gewinnspiele unter Zusicherung eines Tankgutscheins erhielt und anschließend diesbezüglich auch schriftlich kontaktiert wurde. In dem Schreiben hieß es, der Tankgutschein im Wert von 20 Euro sei ein Begrü­ßungs­ge­schenk von Deutschlands größtem Sparclub und der Angeschriebene müsse für weitere Informationen die Internetseite des Unternehmens besuchen, das den Gutschein herausgibt. Die eingereichte Klage des Mannes richtete sich sowohl gegen das Unternehmen, das die Gewinnspiele initiierte und die Anrufe tätigte als auch gegen den Herausgeber des Tankgutscheins.

Herausgeber: Verschiedene Unternehmen bestellen Gutscheine und verteilen sie auf ihre eigene Art und Weise

Der Herausgeber der Tankgutscheine gab an, er würde über keinen aktiven Vertrieb verfügen und er führe keinerlei aktive Werbung durch. Vielmehr generiere das Unternehmen seine Kunden ausschließlich über die eigene Internetseite. Verschiedene dritte Unternehmen würden die Gutscheine erwerben und auf ihre eigene Art und Weise verteilen, über die man jedoch nicht informiert sei und auch nicht prüfen könne, ob die Bewerbung der Gutscheine rechtmäßig erfolge.

Telefonanrufe zu Werbezwecken werden dem beworbenen Unternehmen zugeschrieben

Das Landgericht Berlin urteilte, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Telefonwerbung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu. Als Täter gelte der Herausgeber der Gutscheine. Die Werbeanrufe stellten Werbung für das beklagte Unternehmen dar, da sie durch die Erwähnung des Tankgutscheins der Absatzförderung der Produkte und Dienst­leis­tungen dienten, indem Kunden über die entsprechend eingerichtete Internetseite generiert würden. Ein Telefonanruf, der zu Werbezwecken und im wirtschaft­lichen Interesse dieses Unternehmens durchgeführt werde, lege demnach die Vermutung nahe, dass der Anruf auch von diesem Unternehmen veranlasst sei.

Unkontrollierte Herausgabe der Gutscheine verletzt wettbe­wer­bs­rechtliche Verkehrspflicht

Das Unternehmen hafte nach § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verkehrs­pflicht­ver­letzung. Wer im geschäftlichen Verkehr eine Gefahr für die durch das Wettbe­wer­bsrecht geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer schaffe - in diesem Fall unerwünschte Werbung - sei dazu verpflichtet, diese Gefahr zu begrenzen. Werde dies nicht getan, so verstoße der Handelnde gegen eine wettbe­wer­bs­rechtliche Verkehrspflicht. Der Einsatz von Gutscheinen sei eine typische Verkaufs­för­de­rungs­maßnahme und diene in der Regel dem Anlocken von Kunden. Durch die Herausgabe der Gutscheine an beliebige Dritte werde die Gefahr begründet, dass diese Unternehmen bei der Ausgabe der Gutscheine die Interessen von Markt­teil­nehmern verletzten. Deshalb müsse geprüft werden, ob die Werbemaßnahmen nicht unter Einsatz von Rechts­ver­let­zungen erfolgen würden. Das im vorliegenden Fall beklagte Unternehmen habe jedoch keine Maßnahmen ergriffen, diese Prüfung vorzunehmen und seine Verantwortung diesbezüglich sogar bestritten.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11371

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI