15.11.2024
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Dokument-Nr. 21975

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Urteil20.02.2015Landgericht Berlin11 O 98/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1461Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1461
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Landgericht Berlin Urteil20.02.2015

Ausnutzen von Maklerangaben im Internet durch Kaufin­ter­es­senten begründet keinen Provi­si­ons­an­spruch des MaklersInternetanzeige des Maklers stellt keine provi­si­ons­re­levante Maklerleistung dar

Macht ein Immobi­li­en­makler im Internet Angaben zu einem Kaufobjekt und wird dadurch ein Kaufinteressent auf das Objekt aufmerksam, so steht dem Makler kein Provi­si­ons­an­spruch zu, wenn es später über einen anderen Makler zu einem Kaufver­trags­schluss kommt. Denn allein eine Internetanzeige oder das Ausnutzen der angegebenen Informationen durch einen Kaufin­ter­es­senten stellen keine provisions­relevanten Makler­leis­tungen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte eine Immobi­li­en­maklerin eine ausführliche und bebilderte Beschreibung zu einer zu verkaufenden Eigentumswohnung auf einem Online-Immobi­li­en­portal. Über das Portal meldete sich im Juni 2012 ein Kaufinteressent. Im Rahmen eines anschließenden Telefonats kam es zur Vereinbarung eines Besich­ti­gungs­termins. Im Rahmen des Telefonats wurden keine Angaben zum Verkäufer gemacht. Der vereinbarte Besich­ti­gungs­termin wurde nachfolgend abgesagt. Zu einem weiteren Kontakt zwischen Immobi­li­en­maklerin und Kaufinteressent kam es nicht. Vielmehr erwarb dieser zu einem späteren Zeitpunkt über einen anderen Makler die Eigen­tums­wohnung. Die Maklerin klagte daraufhin auf Zahlung ihrer Provision.

Kein Anspruch auf Maklerprovision

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Immobi­li­en­maklerin. Ihr habe kein Anspruch auf Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn es habe an einer provi­si­ons­re­le­vanten Maklerleistung gefehlt.

Keine Nachweis­leistung durch Immobi­li­en­maklerin

In Betracht sei nach Ansicht des Landgerichts allein eine Nachweis­leistung gekommen. Diese setze jedoch voraus, dass die Maklerin dem Kaufin­ter­es­senten Angaben zum Verkäufer gemacht habe. Denn nur so habe der Interessent in Kaufver­hand­lungen eintreten können. Angaben zum Verkäufer seien jedoch nicht gemacht worden.

Angaben zum Verkäufer ausnahmsweise nicht erforderlich

Zwar könne ausnahmeweise auf die Angaben zum Verkäufer verzichtet werden, so das Landgericht, wenn es dem Interessenten auf die Person des Verkäufers nicht ankomme, weil er sich etwa zunächst das Objekt anschauen wolle. Dies habe aber zumindest erfordert, dass der Interessent durch die Maklerleistung den konkreten Anstoß bekommen habe, sich um das Objekt zu bemühen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Immobi­lie­n­anzeige keine provi­si­ons­re­levante Maklerleistung

Zwar habe der Kaufinteressent nach Auffassung des Landgerichts aufgrund der Immobilienanzeige Anstoß genommen, das Objekt zu kaufen. Darin habe jedoch keine provi­si­ons­re­levante Maklerleistung gelegen. Ein Makler, der im Vorfeld einer Provi­si­ons­ver­ein­barung Angaben zu einem Objekt mache, handle stets auf eigenes Risiko. Nutze ein Kaufinteressent diese Angaben aus, begründe dies keinen Provi­si­ons­an­spruch.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1461/rb)

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