Die klagende Gesellschaft hatte vom Herbst 1998 bis Herbst 2002 für den Norddeutschen Rundfunk die Talk-Show "Sabine Christiansen" produziert. Im Herbst 2002 übernahm eine neu gegründete Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft diese Aufgabe. Die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften vereinbarten, dass die Klägerin ihr Studio zur Verfügung stellt und die zur technischen Umsetzung der Sendung notwendigen Arbeiten übernimmt. Hierfür wurde ein fester Preis je Sendung vereinbart.
Im Folgenden erbrachte die Klägerin im Grundsatz die vereinbarten Leistungen und stellte sie der beklagten Gesellschaft in Rechnung. Diese kürzte die Rechnungen ab Januar 2003, weil nach ihrer Auffassung nicht alle in der Vereinbarung aufgeführten Einzelleistungen erbracht wurden.
Hierzu stellte die 101. Zivilkammer fest, dass die Parteien einen Festpreis je Sendung im Wege der Pauschalisierung ermittelt hätten, der keinen Raum für die Kürzung einzelner Positionen lasse, selbst wenn diese von der Beklagten nicht abgerufen worden seien. Eine Preisanpassung sei auch nicht im Wege der Teilkündigung einzelner Leistungen möglich gewesen.
Keinen Erfolg hatte daher die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, die sie wegen der ihrer Ansicht nach nicht erbrachten Leistungen von der Klägerin gefordert hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/07 des KG Berlin vom 17.12.2007