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Landgericht Bautzen Urteil13.02.2009

Angabe zu Wohnungsgröße in Neben­kos­ten­re­gelung ist verbindlichMieter hat Recht auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Nebenkosten

Ist eine gemietete Wohnung tatsächlich um mehr als 10 Prozent kleiner als vereinbart, kann der Mieter zu viel gezahlte Nebenkosten zurück verlangen. Ausschlaggebend dabei ist, welche Mietfläche tatsächlich vereinbart ist. Dabei reicht es aus, wenn der Mietvertrag die Wohnflä­chengröße nicht bei der Beschreibung des Mietobjekts, sondern in der Umlage­ver­ein­barung ausweist. Dies hat das Landgericht Bautzen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall inserierte ein Vermieter eine Wohnung mit folgendem Text: „Vermiete im Stadtzentrum […] Maisonette-Whg., DG, 50 m2 Wfl., […]“. Nach Besichtigung mietete der Kläger die Wohnung, ohne dass im Mietvertrag bei der Beschreibung des Mietgegenstands eine bestimmte Fläche ausgewiesen war. Bei den Neben­kos­ten­re­ge­lungen war jedoch Folgendes festgehalten: „Die vom Mieter zu tragenden Nebenkosten werden mit 50,60 qm Wohnfläche berechnet“. Später musste der Mieter aber feststellen, dass die Wohnung tatsächlich nur 36,97 qm groß war. Er machte die in der Vergangenheit zuviel gezahlte Miete gerichtlich geltend.

Nachdem das Amtsgericht ihm Recht gegeben hatte, wandte sich der Vermieter an das Landgericht. Die Flächenangabe im Mietvertrag sei nur eine auf die Nebenkosten bezogene Umlage­ver­ein­barung. Der Mieter habe die Wohnung wie besichtigt gemietet.

Nennung der Wohnfläche bei Neben­kos­ten­re­ge­lungen ist als verbindliche Wohnflä­chen­ver­ein­barung zu verstehen

Auch dort scheiterte er. Der Mieter habe einen Rückzah­lungs­an­spruch. Die Wohnung sei mit einem nicht unerheblichen Mangel behaftet, weil die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 Prozent geringer sei als die vereinbarte. Die Nennung der Wohnfläche bei den Neben­kos­ten­re­ge­lungen sei als Präzisierung der annoncierten Wohnflä­chen­angabe und damit als verbindliche Wohnflä­chen­ver­ein­barung zu verstehen. Allein aufgrund der Besichtigung könne man nicht annehmen, dass die Wohnfläche keine Rolle mehr spielte. Jedenfalls im Hinblick auf die Höhe der Miete musste der objektive Erklä­rungs­emp­fänger davon ausgehen, dass die Wohnfläche weiterhin von Bedeutung sei.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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