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Dokument-Nr. 30124

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Landgericht Bamberg Urteil18.03.2021

Nicht sichtbare Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr stellen keinen Erdrutsch darKein Anspruch auf Schadens­re­gu­lierung durch Wohn­gebäude­versicherung

Nicht sichtbare Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr stellen keinen Erdrutsch im Sinne der Ver­sicherungs­bedingungen einer Wohn­gebäude­versicherung dar. Dies hat das Landgericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 machte der Eigentümer eines in Bayern liegenden Hanggrundstücks Schäden an sein Wohnhaus in Form von Rissen bei seiner Wohngebäudeversicherung geltend. Er gab an, dass die Risse durch nicht augen­scheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht worden seien. Es liege damit der Versi­che­rungsfall "Erdrutsch" vor. Da die Versicherung dies anders sah, erhob der Grund­s­tücks­ei­gentümer Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht Bamberg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu. Nicht augen­scheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr erfüllen nicht den Begriff des Erdrutschs als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen.

Allmähliches, nicht wahrnehmbares Lösen und Verlagern des Untergrunds ist kein Erdrutsch

Der Begriff des Erdrutschs meine einen Vorgang, so das Landgericht, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei ein nur allmähliches Lösen und Verlagern von Boden­be­stand­teilen nicht genüge. Ein "Rutschen" wohne ein Moment nicht nur unwesentlicher Bewegung inne. Zwar setzte es nicht zwingend eine Plötzlichkeit voraus, stelle aber andererseits nicht einen allmählichen, länger andauernden und nicht wahrnehmenbaren Vorgang dar. Unter Rutschen sei eine schnellere, zumindest konkret sensorisch erfassbare Bewegung zu verstehen.

Quelle: Landgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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