04.12.2024
04.12.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 1712

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EntscheidungLandgericht Bamberg2 O 74/01
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Landgericht Bamberg Entscheidung

Versi­che­rung­sagent ist "Auge und Ohr" des Versicherers

Ein Kranken­ver­si­cherer kann sich nicht auf einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht durch den Versi­che­rungs­nehmer wegen unterlassener Mitteilung von Vorerkrankungen berufen, wenn der Versi­che­rungs­nehmer gegenüber dem Vermitt­lung­s­agenten vollständige Angaben gemacht und der Agent den Antrag selbst handschriftlich ausgefüllt hat. So das Landgericht Bamberg in einem Urteil.

Ein Berufs­kraft­fahrer hatte nach einem Arbeitsunfall seine Kranken­ver­si­cherung auf Leistung in Anspruch genommen. Diese hat abgelehnt und den Versi­che­rungs­vertrag mit der Begründung gekündigt, der Versi­che­rungs­nehmer habe bei Vertrags­ab­schluss seine Anzeigepflicht verletzt, weil im Fragebogen zum Versi­che­rungs­antrag mehrere Vorerkrankungen nicht aufgeführt seien. Ausgefüllt hatte den Fragebogen allerdings der Vermitt­lung­sagent. Der jedoch konnte sich im Prozess nicht mehr daran erinnern, was ihm vom Versi­che­rungs­nehmer genau mitgeteilt worden war. Das Landgericht Bamberg hat nun festgestellt, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Der Versi­che­rungs­nehmer könne seiner Anzeigepflicht auch durch mündliche Angaben gegenüber dem Agenten genügen. Werde der Versi­che­rungs­antrag dann von diesem ausgefüllt, so könne der Versicherer allein mit dem unvollständig ausgefüllten Antrag nicht den Nachweis einer Anzei­ge­pflicht­ver­letzung führen. Vielmehr müsse er in einem solchen Fall den vollen Beweis dafür erbringen, dass der Versi­che­rungs­nehmer den Agenten nicht zutreffend informiert hat. Der Vermittler sei "Auge und Ohr" des Versicherers.

Quelle: Pressemitteilung des LG Bamberg vom 05.11.2003

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