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Dokument-Nr. 30543

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Landgericht Bamberg Urteil04.05.2021

Irreführende Proteinangabe auf Lidl-QuarkriegelUnter­las­sungsklage der Verbrau­cher­zentrale erfolgreich

Nährwertangaben auf der Packung von Lebensmitteln müssen klar und verständlich sein. Das ist nicht der Fall, wenn ein Proteinwert mit einem Sternchen versehen ist, das auf der Verpackung nicht erklärt wird. Das hat das Landgericht Bamberg nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Lidl Vertriebs-GmbH & Co.KG entschieden.

Anlass des Rechtsstreits war die Verpackung eines „High Protein“-Quarkriegels in einem Lidl-Supermarkt. Auf der Schauseite stand in großer Schrift: [Protein 8,8 g*]. Was das Sternchen bedeutet, war aber weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite der Verpackung erklärt.

vzbv kritisiert Nährwertangabe als mehrdeutig und irreführend

Der vzbv hatte die Nährwertangabe als mehrdeutig und irreführend kritisiert. Es sei unklar, auf was sich die Angabe bezieht. Außerdem hätte der Eiweißgehalt nur in der Nährwerttabelle auf der Verpackung stehen dürfen. Eine Wiederholung auf der Vorderseite sei nach der Lebens­mit­te­l­in­for­ma­ti­o­ns­ver­ordnung nicht erlaubt.

LG: Nährwertangaben müssen eindeutig sein

Die Richter gaben der Unter­las­sungsklage des vzbv statt und bejahten eine Irreführung. Ein Sternchen-Hinweis müsse klar und unmiss­ver­ständlich, gut lesbar und grundsätzlich vollständig sein. Er müsse außerdem der klarzu­stel­lenden Aussage räumlich zugeordnet sein. Auf der strittigen Verpackung sei aber nirgends aufgelöst, was das Sternchen zu bedeuten habe. Es gebe keinen Hinweis darauf, ob sich die Proteinangabe auf eine bestimmte Portion oder auf einen bestimmten Referenzwert bezieht. Die Unter­las­sungsklage des vzbv sei schon aus diesem Grund begründet. Auf die Rechtsfrage, ob eine Wiederholung der Proteinangabe außerhalb der Nährwerttabelle zulässig ist, komme es nicht mehr an.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)

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