03.12.2024
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Dokument-Nr. 4750

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Landgericht Arnsberg Urteil27.02.2007

Wo "Hotel" draufsteht, muss "Hotel" drin seinJugendherberge ist kein Hotel - 20 Prozent Reise­preis­min­derung

Wenn ein Reise­ver­an­stalter ein "Hostel" in seinem Katalog bei den Hotels einordnet, dürfen Reisende auch Hotelstandard erwarten. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.

Im vorliegenden Fall buchte eine fünfköpfige Reisegruppe Zimmer in einem "Hostel" in Helsinki. Das Quartier befand sich in einer Liste, die mit dem Oberbegriff "Hotels und Appartements" und dem Unterpunkt "unterste Hotelkategorie" überschrieben war. Die Reisegruppe bezahlte für zehn Übernachtungen 4.831,- EUR.

Unterkunft war eine Jugendherberge

Als die Gruppe die Unterkunft in Helsinki aufsuchte, bemerkte sie, dass es sich tatsächlich um eine Art Jugendherberge handelte. Auf jeder Etage gab es nur zwei Toiletten und zwei Duschen für insgesamt 27 Zimmer. Auch das Frühstück hatte nur Jugend­her­bergs­standard. Vor Ort reklamierte die Reisegruppe den Standard der Unterkunft allerdings nicht. Erst als sie zurück in Deutschland waren, forderten die Reisenden 3.294,- EUR vom Reise­ver­an­stalter zurück. Sie hätten ein Hotel und kein "Hostel" gebucht.

Gericht: Reisende durften Appartement oder Hotel der einfachen Art erwarten

Das Gericht gab ihnen teilweise Recht. Es verurteilte den Reise­ver­an­stalter zu einer Rückzahlung von 936,- EUR. Die Reisenden hätten ein Appartement oder Hotel der einfachen Art erwarten dürfen. Abzustellen sei darauf, wie ein Durch­schnitts­rei­sender die Angaben des Reise­ver­an­stalters habe verstehen dürfen. Dieser wäre bei der Unterkunft von einem Hotel ausgegangen. Zimmer ohne separate Duschen und Toiletten würden aber nicht Hotelstandard darstellen. Wegen dieses Mangels könnten die Reisenden den Reisepreis um 20 Prozent mindern.

Den Einwand des Reise­ver­an­stalters, die Reisenden hätten keine Ansprüche, weil sie vor Ort keine Mängelanzeige gemacht hätten, wies das Gericht zurück. Eine Mängelanzeige sei hier verzichtbar gewesen, da dem Reise­ver­an­stalter vor Ort auch keine Abhilfe möglich war.

Quelle: ra-online

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