Im vorliegenden Fall buchte eine fünfköpfige Reisegruppe Zimmer in einem "Hostel" in Helsinki. Das Quartier befand sich in einer Liste, die mit dem Oberbegriff "Hotels und Appartements" und dem Unterpunkt "unterste Hotelkategorie" überschrieben war. Die Reisegruppe bezahlte für zehn Übernachtungen 4.831,- EUR.
Als die Gruppe die Unterkunft in Helsinki aufsuchte, bemerkte sie, dass es sich tatsächlich um eine Art Jugendherberge handelte. Auf jeder Etage gab es nur zwei Toiletten und zwei Duschen für insgesamt 27 Zimmer. Auch das Frühstück hatte nur Jugendherbergsstandard. Vor Ort reklamierte die Reisegruppe den Standard der Unterkunft allerdings nicht. Erst als sie zurück in Deutschland waren, forderten die Reisenden 3.294,- EUR vom Reiseveranstalter zurück. Sie hätten ein Hotel und kein "Hostel" gebucht.
Das Gericht gab ihnen teilweise Recht. Es verurteilte den Reiseveranstalter zu einer Rückzahlung von 936,- EUR. Die Reisenden hätten ein Appartement oder Hotel der einfachen Art erwarten dürfen. Abzustellen sei darauf, wie ein Durchschnittsreisender die Angaben des Reiseveranstalters habe verstehen dürfen. Dieser wäre bei der Unterkunft von einem Hotel ausgegangen. Zimmer ohne separate Duschen und Toiletten würden aber nicht Hotelstandard darstellen. Wegen dieses Mangels könnten die Reisenden den Reisepreis um 20 Prozent mindern.
Den Einwand des Reiseveranstalters, die Reisenden hätten keine Ansprüche, weil sie vor Ort keine Mängelanzeige gemacht hätten, wies das Gericht zurück. Eine Mängelanzeige sei hier verzichtbar gewesen, da dem Reiseveranstalter vor Ort auch keine Abhilfe möglich war.