21.11.2024
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Dokument-Nr. 32306

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Beschluss16.09.2022Landgericht Arnsberg3 NS - 110 Js 1471/21 - 92/22
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schmallenberg, Urteil27.04.2022, 5 Cs 158/21
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Landgericht Arnsberg Beschluss16.09.2022

Einstellung des Hauptverfahrens bei fehlender Unterschrift des Richters unter StrafbefehlKeine Fingierung der Unterzeichnung durch andere Umstände

Ein Hauptverfahren muss gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt werden, wenn der Strafbefehl nicht vom Richter unterschrieben ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht durch andere Umstände fingiert werden. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Arnsberg im Jahr 2022 darüber zu entscheiden, ob das Hauptverfahren wegen der fehlenden Unterschrift des Richters unter dem Strafbefehl einzustellen sei.

Einstellung des Hauptverfahrens wegen fehlender Verfah­rens­vor­aus­setzung

Das Landgericht Arnsberg stellte das Hauptverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein, da die Verfahrensvoraussetzung zum Vorliegen eines Eröff­nungs­be­schlusses fehle. Ein vom zuständigen Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl stehe einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich. Das Fehlen der Unterschrift sei ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lasse.

Keine Fingierung der Unterzeichnung durch andere Umstände

Das Erfordernis der Unterzeichnung könne nach Auffassung des Landgerichts nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie etwa eines Namenkürzels bei der Begleit­ver­fügung, fingiert werden. Nur durch die Unterzeichnung des Strafbefehls könne dokumentiert werden, dass der Richter für den Inhalt des Schriftstücks die Verantwortung übernehmen will.

Möglichkeit der erneuten Anklageerhebung

Die Einstellung stehe einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen, so das Landgericht.

Quelle: Landgericht Arnsberg, ra-online (vt/rb)

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