Dokument-Nr. 32306
Permalink https://urteile.news/
- Amtsgericht Schmallenberg, Urteil27.04.2022, 5 Cs 158/21
Landgericht Arnsberg Beschluss16.09.2022
Einstellung des Hauptverfahrens bei fehlender Unterschrift des Richters unter StrafbefehlKeine Fingierung der Unterzeichnung durch andere Umstände
Ein Hauptverfahren muss gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt werden, wenn der Strafbefehl nicht vom Richter unterschrieben ist. Das Erfordernis der Unterzeichnung kann nicht durch andere Umstände fingiert werden. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Arnsberg im Jahr 2022 darüber zu entscheiden, ob das Hauptverfahren wegen der fehlenden Unterschrift des Richters unter dem Strafbefehl einzustellen sei.
Einstellung des Hauptverfahrens wegen fehlender Verfahrensvoraussetzung
Das Landgericht Arnsberg stellte das Hauptverfahren gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein, da die Verfahrensvoraussetzung zum Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses fehle. Ein vom zuständigen Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl stehe einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich. Das Fehlen der Unterschrift sei ein wesentlicher Mangel, der einen Strafbefehl nicht wirksam werden lasse.
Keine Fingierung der Unterzeichnung durch andere Umstände
Das Erfordernis der Unterzeichnung könne nach Auffassung des Landgerichts nicht anhand von Umständen aus der Akte, wie etwa eines Namenkürzels bei der Begleitverfügung, fingiert werden. Nur durch die Unterzeichnung des Strafbefehls könne dokumentiert werden, dass der Richter für den Inhalt des Schriftstücks die Verantwortung übernehmen will.
Möglichkeit der erneuten Anklageerhebung
Die Einstellung stehe einer erneuten Anklageerhebung nicht entgegen, so das Landgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2022
Quelle: Landgericht Arnsberg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss32306
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.