18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24370

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Urteil24.04.2015Landgericht Arnsberg2 O 580/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 574Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 574
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ergänzende Informationen

Landgericht Arnsberg Urteil24.04.2015

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Rechts­schutz­versicherung bei Stellung eines Leistungs­antrags gegenüber Unfall­ver­si­cherung vor Abschluss der Rechts­schutz­versicherungAblehnung der Leistung durch Unfall­ver­si­cherer nach Abschluss der Rechts­schutz­versicherung unerheblich

Es besteht kein Anspruch gegen die Rechts­schutz­versicherung, wenn zwar ein Unfall­ver­si­cherer sich innerhalb der Versi­che­rungszeit weigert zu leisten, der Leistungsantrag an den Unfall­ver­si­cherer aber vor Abschluss der Rechts­schutz­versicherung gestellt wurde. Es greift insofern der Haftungs­aus­schluss des § 4 Abs. 3a der B ARB/2008. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Arnsberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 bat eine Frau von ihrer Rechtsschutzversicherung um eine Deckungszusage für ein Vorgehen gegen ihre Unfall­ver­si­cherung. Hintergrund dessen war, dass die Versicherung sich seit dem Jahr 2010 weigerte wegen eines Unfal­le­r­eig­nisses vor 2009 eine Rentenzahlung zu leisten. Die Rechts­schutz­ver­si­cherung bestand seit dem 07.09.2009. Da die Frau vor diesem Zeitpunkt den Leistungsantrag an den Unfall­ver­si­cherer gestellt hatte, ging der Rechts­schutz­ver­si­cherer von einem vorver­trag­lichen Versi­che­rungsfall aus und weigerte sich daher Deckungsschutz zu erteilen. Die Versi­che­rungs­nehmerin sah sich aufgrund dessen veranlasst gegen den Rechts­schutz­ver­si­cherer Klage zu erheben.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Rechts­schutz­ver­si­cherung

Das Landgericht Arnsberg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen den Rechts­schutz­ver­si­cherer kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu. Denn dieser könne sich erfolgreich auf den Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3a) der B ARB/2008 berufen.

Keine Leistungs­pflicht aufgrund Haftungs­aus­schlusses

Nach dieser Regelung bestehe kein Rechtsschutz, wenn eine Rechtshandlung, die vor Beginn des Versi­che­rungs­schutzes vorgenommen wurde, den Rechtsverstoß ausgelöst habe. Die Rechtshandlung löse den Verstoß aber nur dann aus, wenn sie bereits den Keim eines Rechtsstreits in sich trage. So liege der Fall hier. Eine Rechtshandlung stelle zum Beispiel ein Leistungsantrag bei der Unfall­ver­si­cherung dar. Durch den Antrag konkretisiere sich das allgemeine Vertrags­ver­hältnis des Versi­che­rungs­nehmers zu seiner Unfall­ver­si­cherung auf das konkrete Leistungs­be­gehren. Das nachfolgende Verfahren zur Prüfung des Bestehens eines Leistungs­an­spruchs weise naturgemäß ein erhöhtes Streitpotential auf und trage damit den Keim des Rechtsstreits, nämlich die Ablehnung oder das Unterbleiben einer Leistung, in sich. Die Stellung des Leistungs­antrags der Klägerin habe damit den späteren Rechtsverstoß, nämlich die Nichtleistung, ausgelöst.

Quelle: Landgericht Arnsberg, ra-online (vt/rb)

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