Dokument-Nr. 24370
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- zfs 2015, 574Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 574
Landgericht Arnsberg Urteil24.04.2015
Kein Versicherungsschutz durch Rechtsschutzversicherung bei Stellung eines Leistungsantrags gegenüber Unfallversicherung vor Abschluss der RechtsschutzversicherungAblehnung der Leistung durch Unfallversicherer nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung unerheblich
Es besteht kein Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung, wenn zwar ein Unfallversicherer sich innerhalb der Versicherungszeit weigert zu leisten, der Leistungsantrag an den Unfallversicherer aber vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung gestellt wurde. Es greift insofern der Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3a der B ARB/2008. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Arnsberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 bat eine Frau von ihrer Rechtsschutzversicherung um eine Deckungszusage für ein Vorgehen gegen ihre Unfallversicherung. Hintergrund dessen war, dass die Versicherung sich seit dem Jahr 2010 weigerte wegen eines Unfallereignisses vor 2009 eine Rentenzahlung zu leisten. Die Rechtsschutzversicherung bestand seit dem 07.09.2009. Da die Frau vor diesem Zeitpunkt den Leistungsantrag an den Unfallversicherer gestellt hatte, ging der Rechtsschutzversicherer von einem vorvertraglichen Versicherungsfall aus und weigerte sich daher Deckungsschutz zu erteilen. Die Versicherungsnehmerin sah sich aufgrund dessen veranlasst gegen den Rechtsschutzversicherer Klage zu erheben.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch Rechtsschutzversicherung
Das Landgericht Arnsberg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen den Rechtsschutzversicherer kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Denn dieser könne sich erfolgreich auf den Haftungsausschluss des § 4 Abs. 3a) der B ARB/2008 berufen.
Keine Leistungspflicht aufgrund Haftungsausschlusses
Nach dieser Regelung bestehe kein Rechtsschutz, wenn eine Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsverstoß ausgelöst habe. Die Rechtshandlung löse den Verstoß aber nur dann aus, wenn sie bereits den Keim eines Rechtsstreits in sich trage. So liege der Fall hier. Eine Rechtshandlung stelle zum Beispiel ein Leistungsantrag bei der Unfallversicherung dar. Durch den Antrag konkretisiere sich das allgemeine Vertragsverhältnis des Versicherungsnehmers zu seiner Unfallversicherung auf das konkrete Leistungsbegehren. Das nachfolgende Verfahren zur Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruchs weise naturgemäß ein erhöhtes Streitpotential auf und trage damit den Keim des Rechtsstreits, nämlich die Ablehnung oder das Unterbleiben einer Leistung, in sich. Die Stellung des Leistungsantrags der Klägerin habe damit den späteren Rechtsverstoß, nämlich die Nichtleistung, ausgelöst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Landgericht Arnsberg, ra-online (vt/rb)
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