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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 21259

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Urteil06.07.2015Landgericht Ansbach1 S 852/14
ergänzende Informationen

Landgericht Ansbach Urteil06.07.2015

Anfechtung eines Mietvertrags für eine Kaffeemaschine wegen Irrtums über Vetragslaufzeit wirksamKioskbetreiber darf gemietete Kaffeemaschine zurückgeben

Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass ein Kioskbetreiber den Mietvertrag über eine Kaffeemaschine wegen Irrtums über die Vertrags­laufzeit - die nicht wie gedacht über ein Jahr sondern 66 Monate lief - wirksam anfechten kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt im nördlichen Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen einen Kiosk, der nur im Sommerhalbjahr geöffnet ist. Im März 2013 schloss er bei einem Vertreterbesuch mit einem hierauf spezialisierten Unternehmen einen Vertrag über die Anmietung eines "Kaffee-Frisch­brüh­geräts". Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Unter­neh­mens­ver­treter wies er darauf hin, dass er den Kiosk zunächst nur für ein Jahr gepachtet habe und dass im Winter saisonbedingt geschlossen sei. Daher könne er den Mietvertrag nur für ein Jahr schließen. Der Vertreter erklärt hierauf, dass dies kein Problem sei.

Beklagtes Unternehmen verweist auf wirksam geschlossenen Vertrag

Nach Abschluss des Vertrags stellte der Kioskbetreiber fest, dass der schriftliche Vertrag eine Laufzeit von 66 Monaten enthielt, woraufhin er den Vertrag anfocht und bereits geleistete Mietzahlungen in Höhe von 2.482,88 Euro zurückforderte. Das beklagte Unternehmen verwies auf den wirksam geschlossenen Vertrag und bestritt, dass über eine Vertrags­laufzeit von einem Jahr gesprochen worden sei.

Nur als Wort aufgeführte Laufzeit berechtigt zur Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums

Das Landgericht Ansbach glaubte der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers, nicht aber der des Unter­neh­mens­ver­treters und erklärte die Anfechtung des Mietvertrags wegen Irrtums des Kioskbetreibers über die Vertrags­laufzeit gem. § 119 BGB für wirksam, mit der Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig war und der Kläger die bislang bezahlte Miete zurückverlangen kann. Zur Begründung führte die Berufungskammer zudem aus, dass der Kläger die nur als Wort, nicht aber als Zahl im Vertrag aufgeführte Laufzeit von 66 Monaten - obgleich andere Daten wie die Minde­st­ab­nah­memenge Kaffee und die nach Einzeltassen errechnete Miete in Zahlen ausgeführt sind - offensichtlich übersehen hat, was zu dem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum bei ihm geführt habe.

Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online

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