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Dokument-Nr. 3071

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Urteil04.11.2004Landgericht Aachen7 T 99/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2005, 307Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 307
  • NJW-Spezial 2005, 62Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2005, Seite: 62
  • ZErb 2005, 1Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis (ZErb), Jahrgang: 2005, Seite: 1
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Beschluss23.07.2004, 2 VI 88/04
ergänzende Informationen

Landgericht Aachen Urteil04.11.2004

Sozialhilfe­empfänger darf Erbschaft ausschlagenAnnahme oder Ausschlagung der Erbschaft ist höchst­per­sön­liches Recht des Erben

Ein Sozialhilfe­empfänger muss eine Erbschaft nicht annehmen. Er darf sie auch ausschlagen. Das hat das Landgericht Aachen entschieden.

Im Fall hinterließ ein Erblasser drei Kinder und eine Ehefrau. Das eine Kind war eine vermögenslose Sozia­l­hil­fe­emp­fängerin, die das Erbe form- und fristgerecht ausschlug. Daraufhin beantragten die zwei Geschwister und die Mutter allein die Ausstellung eines Erbscheins. Das Nachlassgericht (Amtsgericht Aachen) wies per Beschluss den Erbscheins­antrag zurück. Die Ausschlagung sei sittenwidrig und daher gemäß § 138 BGB nichtig.

Das Landgericht Aachen hat den Beschluss des Nachlass­ge­richts aufgehoben. Die Ausschlagung sei nicht wegen Sitten­wid­rigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Auch ein Sozia­l­hil­fe­emp­fänger habe das Recht, das Erbe auszuschlagen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten sei ausgeschlossen, wenn ein Rechtsgeschäft mit den Maßstäben und Prinzipien der Rechtsordnung im Einklang stehe. Das sei hier der Fall. Die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft sei ein höchst­per­sön­liches Recht des Erben. Er dürfe frei entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wolle. Es gebe keinen Zwang zur Annahme einer Erbschaft, damit Dritte darauf zugreifen könnten.

Hierfür spreche auch eine Regelung des Insolvenzrechts. Dort habe sich der Gesetzgeber in § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass auch im Falle der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung allein beim Schuldner verbleibe.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB §§ 138, 1942 ff; InsO § 83 Abs. 1

Auch ein Sozia­l­hil­fe­emp­fänger hat das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen.

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