21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9491

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Urteil08.08.2008Landgericht Aachen6 S 87/08
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aachen, Urteil06.12.2006, 14 C 204/06
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Landgericht Aachen Urteil08.08.2008

Mieter muss nicht für übermäßige Abfall­ka­pa­zitäten zahlenBelastung des Mieters mit überflüssigen Kosten verstößt gegen Gebot der sparsamen Wirtschafts­führung

Mieter, deren Vermieter die Abfall­ka­pa­zitäten bei weitem zu großzügig kalkulieren, können sich gegen eine Umlage der daraus resultierenden Kosten wehren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Aachen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beanstandeten die Mieter, dass der Restmüll­con­tainer in der Wohnanlage so gut wie nie voll war. Selbst zum Zeitpunkt der Leerung durch die Müllabfuhr hätte regelmäßig noch jede Menge Abfall in den Behälter gepasst. Das störte die Mieter, denn sie sollten sich auf dem Wege der Nebenkosten finanziell an diesem "Entsorgungs-Überfluss" beteiligen. Die Parteien zogen daraufhin vor Gericht.

Müllkosten pro Quadratmeter Mietfläche liegen weit über dem Normalmaß

Im Prozess stellte sich heraus, dass die Müllkosten pro Quadratmeter Mietfläche weit über dem Normalmaß lagen. Nach Berechnungen des Mieterbundes waren zum damaligen Zeitpunkt pro Monat 18 Cent für jeden Quadratmeter üblich, hier waren es über 80 Cent. Zudem war nicht zu erkennen, warum der Eigentümer den Restmüll­con­tainer dermaßen großzügig dimensioniert hatte. Er selbst blieb in dem Verfahren eine schlüssige Erklärung schuldig.

Eigentümer muss sich an Gebot der sparsamen Wirtschafts­führung halten

Amts- und Landgericht Aachen vertraten die Meinung, der Beklagte habe eindeutig gegen das Gebot der sparsamen Wirtschafts­führung verstoßen. Der Vermieter müsse sich bei der Bewirtschaftung seines Anwesens so verhalten, wie sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer verhalten würde, wenn die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht bestünde, urteilten die Richter.

Vermieter gegenüber den Mietern zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet

Dementsprechend hat der Vermieter die Größe der Müllbehälter wie auch die Häufigkeit der Leerung an den tatsächlichen Bedarf anzupassen. Im vorliegenden Fall seien die Ausgaben für die Müllentsorgung jedoch so außergewöhnlich und sehr auffällig hoch, dass die Höhe der absoluten und relativen Müllkosten in ganz erheblichem Maße dafür sprechen, dass ein Verstoß gegen das Wirtschaft­lich­keitsgebot vorliegt. Deswegen müsse der Vermieter den Mietern den entstandenen Schaden ersetzen. Konkret handelte es sich für mehrere Jahre um einen Betrag von über 1.000,- Euro.

Quelle: ra-online, Landgericht Aachen (vt/kg)

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