15.11.2024
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Dokument-Nr. 722

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Urteil17.05.2001Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein5 Sa 315/00
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil17.05.2001

Arge Beschimpfung von Heimbewohnern führte zur fristlosen Kündigung

Eine unangemessene Behandlung (Beschimpfung) von Bewohnern eines Pflegeheims rechtfertigt eine fristlose Kündigung, ohne dass es zuvor einer wirksamen Abmahnung bedarf. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 17.05.2001 entschieden (5 Sa 315/00).

Die Klägerin war seit 1988 als Alten­pfle­ge­helferin in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigt. Anfang März 1999 erhielt sie eine Abmahnung, deren Vorwürfe streitig waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme herrschte die Klägerin Ende September 1999 eine Heimbewohnerin mit den Worten „Reiß endlich das Maul auf, ich will dir die Zähne einsetzen" und eine andere Bewohnerin mit „Nimm endlich deinen Arsch hoch oder es passiert etwas" an. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeits­ver­hältnis fristlos. Das Arbeitsgericht Kiel wies die Kündigungsklage zurück. Die von der Klägerin eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Zur Begründung führte das Landes­a­r­beits­gericht aus, dass es der Beklagten angesichts dieser Äußerungen der Klägerin gegenüber den Bewohnerinnen nicht mehr zuzumuten sei, das Arbeits­ver­hältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Eine Alten­pfle­ge­helferin, die sich derart gegenüber anvertrauten Bewohnern verhalte, dürfe nicht mehr mit pflegerischen Aufgaben betraut werden. Die Vertrau­ens­grundlage für das Arbeits­ver­hältnis sei unwie­der­bringlich zerstört. Einer vorangegangenen Abmahnung habe es nicht bedurft, weil der Klägerin klar sein musste, dass die Beklagte dieses Verhalten nicht hinnehmen konnte und durfte.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/01 des LAG Schleswig-Holstein vom 11.09.2001

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