Dokument-Nr. 722
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil17.05.2001
Arge Beschimpfung von Heimbewohnern führte zur fristlosen Kündigung
Eine unangemessene Behandlung (Beschimpfung) von Bewohnern eines Pflegeheims rechtfertigt eine fristlose Kündigung, ohne dass es zuvor einer wirksamen Abmahnung bedarf. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 17.05.2001 entschieden (5 Sa 315/00).
Die Klägerin war seit 1988 als Altenpflegehelferin in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigt. Anfang März 1999 erhielt sie eine Abmahnung, deren Vorwürfe streitig waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme herrschte die Klägerin Ende September 1999 eine Heimbewohnerin mit den Worten „Reiß endlich das Maul auf, ich will dir die Zähne einsetzen" und eine andere Bewohnerin mit „Nimm endlich deinen Arsch hoch oder es passiert etwas" an. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht Kiel wies die Kündigungsklage zurück. Die von der Klägerin eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass es der Beklagten angesichts dieser Äußerungen der Klägerin gegenüber den Bewohnerinnen nicht mehr zuzumuten sei, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Eine Altenpflegehelferin, die sich derart gegenüber anvertrauten Bewohnern verhalte, dürfe nicht mehr mit pflegerischen Aufgaben betraut werden. Die Vertrauensgrundlage für das Arbeitsverhältnis sei unwiederbringlich zerstört. Einer vorangegangenen Abmahnung habe es nicht bedurft, weil der Klägerin klar sein musste, dass die Beklagte dieses Verhalten nicht hinnehmen konnte und durfte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2001
Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/01 des LAG Schleswig-Holstein vom 11.09.2001
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