Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil19.10.2004
Kündigung trotz Abmahnung
Auch, wenn in einer Abmahnung regelmäßig ein Kündigungsverzicht enthalten ist, kann der Arbeitgeber sich ausnahmsweise ein Kündigungsrecht vorbehalten. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündigungsverzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Der Arbeitgeber läßt mit der Abmahung erkennen, dass er auf die Kündigung vorerst verzichten will.
Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfängerhorizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündigungsberechtigte das Recht zur Kündigung wegen des gerügten Fehlverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen doch noch vorbehält.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2005
Quelle: ra-online