21.01.2025
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Dokument-Nr. 111

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Urteil19.10.2004Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein5 Sa 279/04
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil19.10.2004

Kündigung trotz Abmahnung

Auch, wenn in einer Abmahnung regelmäßig ein Kündi­gungs­verzicht enthalten ist, kann der Arbeitgeber sich ausnahmsweise ein Kündigungsrecht vorbehalten. Das geht aus einem Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts Schleswig-Holstein hervor.

Eine Abmahnung enthält grundsätzlich einen Kündi­gungs­verzicht bezogen auf das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten. Der Arbeitgeber läßt mit der Abmahung erkennen, dass er auf die Kündigung vorerst verzichten will.

Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Abmahnung nach dem Empfän­ger­ho­rizont zu entnehmen ist, dass sich der Kündi­gungs­be­rechtigte das Recht zur Kündigung wegen des gerügten Fehlverhaltens unter bestimmten Voraussetzungen doch noch vorbehält.

Quelle: ra-online

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