Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Entscheidung23.11.2004
Der Grundsatz "Ohne Lohn keine Arbeit" gilt nicht immer
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, der auf ausstehenden Lohn wartet, berechtigt, die Arbeit zu verweigern.
Dies gilt nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein nicht, wenn
- der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist,
- nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist,
- dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann
oder
- der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist.
Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion