09.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 112

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Entscheidung23.11.2004Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein5 Sa 202/04
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Entscheidung23.11.2004

Der Grundsatz "Ohne Lohn keine Arbeit" gilt nicht immer

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer, der auf ausstehenden Lohn wartet, berechtigt, die Arbeit zu verweigern.

Dies gilt nach einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein nicht, wenn

- der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist,

- nur eine kurzfristige Zahlungs­ver­zö­gerung zu erwarten ist,

- dem Arbeitgeber ein unver­hält­nismäßig großer Schaden entstehen kann

oder

- der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist.

Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurück­be­hal­tungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion

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