15.11.2024
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Dokument-Nr. 1658

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Beschluss04.07.2000Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein3 TaBV 15/00
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss04.07.2000

Arbeitgeber muss verjährte Rechts­an­walts­kosten des Betriebsrats nicht begleichen

Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitgeber keine Freistellung von Rechts­an­walts­kosten verlangen, die bereits verjährt sind. Aus dem Grundsatz der vertrau­ens­vollen Zusammenarbeit folgt, dass der Betriebsrat nicht gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt auf die Einrede der Verjährung verzichten darf mit der Folge, dass der Arbeitgeber zur Koste­n­er­stattung verpflichtet ist. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Beschluss­ver­fahren nahm der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Freihaltung von Kosten in Anspruch, die ihm für die Beauftragung einer Rechtsanwältin in Rechnung gestellt worden waren. Drei der von der Rechtsanwältin namens des Betriebsrates geführten Beschluss­ver­fahren waren erstinstanzlich im Sommer/Herbst 1996 beendet. Die dem Betriebsrat hierfür sodann in Rechnung gestellten Kosten beliefen sich auf ca. DM 5.000. Zumindest einige der Betrie­bs­rat­mit­glieder erklärten im Januar 1999 gegenüber der Rechtsanwältin den Verzicht auf die Verjäh­rungs­einrede. Am 29.04.1999 leitete der Betriebsrat das Kosten­frei­stellungs-Verfahren gegen die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht in Lübeck ein. Die Arbeitgeberin erhob demgegenüber die Einrede der Verjährung. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Das Landes­a­r­beits­gericht wies die diesbezügliche Beschwerde des Betriebsrats zurück.

In der Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht ausgeführt, dass die Arbeitsgeberin nicht zur Freistellung verpflichtet sei, weil die Ansprüche der Rechtsanwältin gegen den Betriebsrat verjährt seien. Die Honora­r­for­derung eines Rechtsanwaltes betreffend die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren sei mit Beendigung des Rechtszuges fällig, § 16 Satz 2 BRAGO. Honora­r­for­de­rungen von Rechtsanwälten unterlägen der zweijährigen Verjäh­rungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 15 BGB. Da die hier strittigen Honora­r­for­de­rungen im Jahre 1996 fällig geworden seien, begann die zweijährige Verjäh­rungsfrist gemäß § 201 BGB mit Ablauf des Jahres 1996 und seien mithin - ohne dass sie klageweise geltend gemacht wurden - Ende 1998 bereits verjährt gewesen. In jedem Fall könne sich der Betriebsrat auch nicht darauf berufen, dass er nachträglich auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Aus dem Grundsatz der vertrau­ens­vollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG folge, dass der Betriebsrat nicht die Erfüllung von Ansprüchen zusage, bei denen die Verjährung bereits eingetreten sei.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 05.10.2000

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