Dokument-Nr. 1658
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss04.07.2000
Arbeitgeber muss verjährte Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats nicht begleichen
Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitgeber keine Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangen, die bereits verjährt sind. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt, dass der Betriebsrat nicht gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt auf die Einrede der Verjährung verzichten darf mit der Folge, dass der Arbeitgeber zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Beschlussverfahren nahm der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf Freihaltung von Kosten in Anspruch, die ihm für die Beauftragung einer Rechtsanwältin in Rechnung gestellt worden waren. Drei der von der Rechtsanwältin namens des Betriebsrates geführten Beschlussverfahren waren erstinstanzlich im Sommer/Herbst 1996 beendet. Die dem Betriebsrat hierfür sodann in Rechnung gestellten Kosten beliefen sich auf ca. DM 5.000. Zumindest einige der Betriebsratmitglieder erklärten im Januar 1999 gegenüber der Rechtsanwältin den Verzicht auf die Verjährungseinrede. Am 29.04.1999 leitete der Betriebsrat das Kostenfreistellungs-Verfahren gegen die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht in Lübeck ein. Die Arbeitgeberin erhob demgegenüber die Einrede der Verjährung. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Das Landesarbeitsgericht wies die diesbezügliche Beschwerde des Betriebsrats zurück.
In der Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Arbeitsgeberin nicht zur Freistellung verpflichtet sei, weil die Ansprüche der Rechtsanwältin gegen den Betriebsrat verjährt seien. Die Honorarforderung eines Rechtsanwaltes betreffend die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren sei mit Beendigung des Rechtszuges fällig, § 16 Satz 2 BRAGO. Honorarforderungen von Rechtsanwälten unterlägen der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Ziff. 15 BGB. Da die hier strittigen Honorarforderungen im Jahre 1996 fällig geworden seien, begann die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 201 BGB mit Ablauf des Jahres 1996 und seien mithin - ohne dass sie klageweise geltend gemacht wurden - Ende 1998 bereits verjährt gewesen. In jedem Fall könne sich der Betriebsrat auch nicht darauf berufen, dass er nachträglich auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG folge, dass der Betriebsrat nicht die Erfüllung von Ansprüchen zusage, bei denen die Verjährung bereits eingetreten sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2000
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 05.10.2000
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