Der betroffene Konzern hatte eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft gegründet. Diese Firma beschäftigte außer den zu überlassenden Mitarbeitern keine Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerüberlassung sollte nur an konzernangehörige Firmen erfolgen. Im Rahmenüberlassungsvertrag war vorgesehen, dass diese Entleiherfirmen zentrale Arbeitgeberrechte wie die Befugnis zum Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen ausüben. Sie sollten auch die Einstellungsgespräche führen. Die Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft hatte keine Arbeitnehmerüberlassungslizenz. Die im Konzern neu eingestellten Mitarbeiter wurden nicht nur in vorübergehenden Ausnahmefällen, sondern generell zu schlechteren Bedingungen als die in den anderen Konzernunternehmen Beschäftigten eingesetzt.
Der Betriebsrat hat der Einstellung der Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb unter Verweis auf einen Gesetzesverstoß (§ 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)) nicht zugestimmt. Die Anträge des Entleihers auf gerichtliche Zustimmungsersetzung blieben erfolglos.
Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verweigern darf, wenn die Einstellung auf Basis unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung erfolgen soll. Der Zweck des Verbots unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung kann nur erreicht werden, wenn die darauf basierende Einstellung als solche unterbleibt.
Das Gericht hat zunächst festgehalten, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz hier Anwendung findet, weil die betroffenen Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft einem anderen Arbeitgeber überlassen waren. Weiter erachtet es die Arbeitnehmerüberlassung als gewerbsmäßig: Der abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wäre sonst überflüssig. Gegenstand des Unternehmens ist laut Eintragung im Handelsregister die „gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern“. Es handelt sich auch nicht um eine „ausgelagerte“ konzerneinheitliche Personalabteilung, da die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft über keinerlei betriebliche Strukturen verfügt. Angesichts der gewählten Konstruktion – der Betriebsrat spricht von einem „Papiertiger“ - ist auch auf die Gewinnerzielungsabsicht der Konzernmutter und der Konzernschwestern abzustellen.
Schließlich hat das Landesarbeitsgericht die im Konzernverbund gewählten vertraglichen und unternehmensrechtlichen Vereinbarungen für rechtsmissbräuchlich erachtet. Die Regelungen sind darauf gerichtet, mittels der nur ihren Namen hergebenden, nicht selbst tätig werdenden konzerneigenen Verleiherfirma das Vergütungsniveau bei den Konzernschwestern zu unterschreiten. Vertraglich bei der Verleiherfirma angesiedelte Arbeitnehmer werden damit im Verhältnis zu Stammarbeitnehmern auf Basis einer lediglich formalen Konstruktion ungleich behandelt. Hierauf konnte sich der Betriebsrat bei seiner Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG auch berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des LAG Schleswig-Holstein vom 23.08.2008