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Dokument-Nr. 1657

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Beschluss02.02.2000Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein3 Ta 5/00
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss02.02.2000

Prozess­kos­tenhilfe: Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes muss beantragt werden

Beantragt eine anwaltlich vertretene Partei Bewilligung der Prozess­kos­tenhilfe, ohne dass sie zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt, so ist dies nicht so auszulegen, dass sozusagen automatisch auch die Beiordnung beantragt wird. Das Gericht ist von sich aus nicht verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, dass die Beiordnung nicht beantragt wurde.

Der anwaltlich vertretene Kläger hatte vor dem Arbeitsgericht Lübeck Lohnklage erhoben und zugleich Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 26.08.1999 bewilligte das Arbeitsgericht Prozess­kos­tenhilfe. Eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgte nicht. Am 31.08.1999 erging ein klagstatt­ge­bendes Versäum­ni­s­urteil, das rechtskräftig geworden ist. Mit Schriftsatz vom 17.11.1999 beantragte der Kläger Beiordnung seiner Prozess­be­voll­mäch­tigten, was das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.12.1999 zurückwies. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde beim Landes­a­r­beits­gericht ein und trug vor, dass er die Beiordnung seiner Prozess­be­voll­mäch­tigten versehentlich nicht beantragt habe. Das Versehen sei offenkundig gewesen, da er bereits anwaltlich vertreten gewesen sei. Zumindest hätte das Arbeitsgericht einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.

Das Landes­a­r­beits­gericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 02.02.2000 zurück. Die Regelungen zur Prozess­kos­tenhilfe unterscheiden deutlich zwischen den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Gemäß § 114 ZPO ist einer Partei Prozess­kos­tenhilfe auf Antrag zu bewilligen, wenn diese aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen kann, die Rechts­ver­folgung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig erscheint. Demgegenüber richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 2 ZPO. Sie erfolgt nur auf Antrag der Partei, wenn deren anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Der Antrag ist zwingende Voraussetzung für die Beiordnung. Allein der Umstand, dass eine Partei anwaltlich vertreten ist, bedeutet nicht, dass auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes begehrt wird. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Partei darauf hinzuweisen, dass ihr Antrag evt. unvollständig ist. Angesichts der Rechtskunde und Erfahrenheit von Rechtsanwälten ist davon auszugehen, dass sie das, was verlangt werden soll, vollständig und abschließend aufzählen.

Quelle: Presssemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 06.06.2000

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