15.11.2024
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Urteil29.05.2001Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein3 Sa 99/01
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil29.05.2001

Vertrags­aus­legung: Probezeit = befristetes Probe­a­r­beits­ver­hältnis?

Wird in einem Arbeitsvertrag eine feste Probezeit vereinbart, kommt nur dann ein befristetes Arbeits­ver­hältnis für die Dauer der Probezeit zustande, wenn dies eindeutig vereinbart wird. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht am 29.05.2001 entschieden.

Die Klägerin war seit dem 01.04.2000 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Die Parteien vereinbarten u.a. folgende "Sonder­ver­ein­barung": "Das Arbeits­ver­hältnis steht während der ersten 6 Monate unter dem Vorbehalt einer Probezeit. Danach gilt das Arbeits­ver­hältnis als unbefristet." Die Klägerin wurde während der Probezeit schwanger. Eine ausgesprochene Kündigung nahm die Beklagte aufgrund dessen zurück. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass das Arbeits­ver­hältnis durch Fristablauf zum 30.09.2000 endete. Der Klage der Klägerin auf Fortbestehen des Arbeits­ver­hält­nisses hat das Arbeitsgericht Flensburg stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten vor dem Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht ausgeführt, dass mit der Vereinbarung einer Probezeit bezweckt werde, den Vertrags­parteien die Möglichkeit zu geben, den Vertragspartner und die Arbeitsstelle auf eine längerfristige Zusammenarbeit zu überprüfen. Deshalb gelte während der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist, § 622 Abs. 3 BGB. Indessen gebe es keine gesetzliche Bestimmung, dass das Arbeits­ver­hältnis für die Dauer der Probezeit automatisch befristet sei. Solle das Arbeits­ver­hältnis für die Dauer der Probezeit befristet sein, so bedürfe dies einer eindeutigen Erklärung. Die strittige Sonder­ver­ein­barung enthalte jedoch keine eindeutige Befris­tungs­abrede. Auch aus dem Satz "Danach gilt das Arbeits­ver­hältnis als unbefristet" ergebe sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Arbeits­ver­hältnis zunächst für die Dauer der Probezeit befristet sein sollte. Die vom Arbeitgeber angestrebte Befristung könne nur aus durch Auslegung im Rahmen des Umkehrschlusses gezogen werden. Dies entspreche aber nicht der erforderlichen Eindeutigkeit einer Befris­tungs­abrede.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/01 des LAG Schleswig-Holstein vom 19.06.2001

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