Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, machte in dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall genau diese Annahmeverzugsvergütung geltend, nachdem der beklagte Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, ihr gleich am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses ohne die Kündigungsfrist einzuhalten gekündigt hatte. Gleich am nächsten Tag bot die Klägerin ihre Arbeit bis zum Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist an. Der Arbeitgeber teilte unter Hinweis auf ein „großes Betriebsgelände“ mit, dass er geeignete Arbeiten für die Klägerin hätte, die deren Ausbildungs- und Wissensstand entsprächen. In einem der 18 Räume des Betriebsgeländes könne die Klägerin sicherlich ein angemessenes Arbeitsklima vorfinden, in dem sie „ihre angeblichen Fähigkeiten voll entfalten“ könne. Er forderte sie auf, sich auf dem Betriebsgelände einzufinden, was die Klägerin nicht tat. Sie klagte auf Zahlung der Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Vor dem Arbeitsgericht trug der Arbeitgeber vor, es stehe in jedem Raum ein Schreibtisch mit einem fünfbeinigen Stuhl, alle Räume seien computerkabelvernetzt und verfügten über Telefonanschlüsse, so dass es möglich sei, dort ausreichend Arbeit zu finden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgericht Elmshorn (3 Ca 54 e/03) im Wesentlichen bestätigt und der Zahlungsklage stattgegeben. Danach muss der Arbeitgeber, will er nicht in Annahmeverzug kommen, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz einrichten und dem Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeit zuweisen. Abstriche von den vertraglichen Rechten muss der Arbeitnehmer dabei nicht dulden. Dem ist der beklagte Arbeitgeber nicht nachgekommen: Er hat der Klägerin gerade keine Arbeit als Rechtsanwaltsfachangestellte zugewiesen, sondern mit seiner Äußerung, „man werde geeignete Arbeiten für sie haben ... „ den Eindruck erweckt, die Klägerin irgendwie, jedoch nicht vertragsgemäß beschäftigen zu wollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2004
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 11.02.2004