Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz die zur erforderlichen Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit anfallenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch Rechtsanwaltskosten, wenn der Betriebsrat nach sorgfältiger Abwägung eines Rechtsanwalts für den Rechtsstreit bedurfte. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einleitung des Gerichtsverfahrens wegen einfacher innerbetrieblicher Klärungsmöglichkeiten überflüssig oder mangels Erfolgsaussicht mutwillig war. Bei rechtlich einfachen Sachen kann der Betriebsrat zudem seine Rechte gerichtlich selbst wahrnehmen.
Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat den Ausschluss eines Betriebsratsmitgliedes bei Gericht beantragt, diesen Antrag aber später wieder zurückgenommen. Das betroffene Betriebsratsmitglied hatte zur Rechtsverteidigung vor Antragsrücknahme einen Anwalt hinzugezogen. Weil dieses Verfahren zwingend ein gerichtliches ist, war die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes nach Auffassung der Arbeitsgerichte notwendig.
Der Arbeitgeber muss die dabei entstandenen Rechtsanwaltsgebühren übernehmen. Dies gilt nach Meinung des Landesarbeitsgerichts auch dann, wenn Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber vereinbaren, dass alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen, weil zwischen den Ansprüchen des Betriebsratsmitglieds als Arbeitnehmer einerseits und als Funktionsträger im Betriebsrat andererseits strikt zu trennen sei.
In den anderen Fällen traf den Arbeitgeber aus Sicht der Gerichte aber keine Kostentragungspflicht: Er hatte dem Betriebsratsmitglied mehrfach gekündigt. Dessen hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklagen waren vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Dabei wurde der Arbeitgeber auch zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Jeweils kurz nach Erlass des zur Weiterbeschäftigung verpflichtenden Urteils hat das Betriebsratsmitglied zusätzlich eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten bei Gericht beantragt. Diese Verfahren erledigten sich dann durch Zeitablauf oder Ausspruch weiterer Kündigungen. Die Rechtsanwaltskosten zur Einleitung dieser Verfahren hatte der Arbeitgeber nicht zu tragen, da das Betriebsratsmitglied den Betriebszutritt über den bereits gerichtlich festgestellten Weiterbeschäftigungsanspruch hätte durchsetzen müssen. Die weiteren Verfahren waren somit überflüssig. Im Übrigen hätte das Betriebsratsmitglied diese Verfahren auch ohne Rechtsanwalt einleiten können.
Einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung hätte sich das Betriebsratsmitglied durch bloßes Befragen der Betriebsratskollegen ersparen können. Die durch den Antrag angefallenen Rechtsanwaltskosten waren somit unnötig und nicht vom Arbeitgeber zu tragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2003
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 21.11.2003