15.11.2024
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Dokument-Nr. 1649

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Beschluss21.10.2003Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein2 TaBV 19/03
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss21.10.2003

Zu den Grenzen der arbeit­ge­ber­seitigen Kosten­tra­gungs­pflicht bei Rechtsstreiten eines Betrie­bs­rats­mit­glieds

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hat sich mit den Grenzen der Pflicht des Arbeitgebers beschäftigt, bei durch Betrie­bs­rats­mit­glieder angestrengten Gerichts­ver­fahren die Rechts­an­walts­ge­bühren zu zahlen. Es bestätigte dabei die Auffassung des Arbeitsgerichts Flensburg (Beschluss vom 27.02.2003, 2 BV 25/02).

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 2 Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz die zur erforderlichen Wahrnehmung der Betrie­bs­rats­arbeit anfallenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch Rechts­an­walts­kosten, wenn der Betriebsrat nach sorgfältiger Abwägung eines Rechtsanwalts für den Rechtsstreit bedurfte. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einleitung des Gerichts­ver­fahrens wegen einfacher inner­be­trieb­licher Klärungs­mög­lich­keiten überflüssig oder mangels Erfolgsaussicht mutwillig war. Bei rechtlich einfachen Sachen kann der Betriebsrat zudem seine Rechte gerichtlich selbst wahrnehmen.

Im konkreten Fall hatte der Betriebsrat den Ausschluss eines Betrie­bs­rats­mit­gliedes bei Gericht beantragt, diesen Antrag aber später wieder zurückgenommen. Das betroffene Betrie­bs­rats­mitglied hatte zur Rechts­ver­tei­digung vor Antrags­rü­cknahme einen Anwalt hinzugezogen. Weil dieses Verfahren zwingend ein gerichtliches ist, war die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes nach Auffassung der Arbeitsgerichte notwendig.

Der Arbeitgeber muss die dabei entstandenen Rechts­an­walts­ge­bühren übernehmen. Dies gilt nach Meinung des Landes­a­r­beits­ge­richts auch dann, wenn Betrie­bs­rats­mitglied und Arbeitgeber vereinbaren, dass alle Streitigkeiten aus dem Arbeits­ver­hältnis und seiner Beendigung erledigt sein sollen, weil zwischen den Ansprüchen des Betrie­bs­rats­mit­glieds als Arbeitnehmer einerseits und als Funktionsträger im Betriebsrat andererseits strikt zu trennen sei.

In den anderen Fällen traf den Arbeitgeber aus Sicht der Gerichte aber keine Kosten­tra­gungs­pflicht: Er hatte dem Betrie­bs­rats­mitglied mehrfach gekündigt. Dessen hiergegen gerichteten Kündi­gungs­schutz­klagen waren vor dem Arbeitsgericht erfolgreich. Dabei wurde der Arbeitgeber auch zur Weiter­be­schäf­tigung verurteilt. Jeweils kurz nach Erlass des zur Weiter­be­schäf­tigung verpflichtenden Urteils hat das Betrie­bs­rats­mitglied zusätzlich eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zum Betrieb zur Ausübung von Betrie­bs­rat­stä­tig­keiten bei Gericht beantragt. Diese Verfahren erledigten sich dann durch Zeitablauf oder Ausspruch weiterer Kündigungen. Die Rechts­an­walts­kosten zur Einleitung dieser Verfahren hatte der Arbeitgeber nicht zu tragen, da das Betrie­bs­rats­mitglied den Betriebszutritt über den bereits gerichtlich festgestellten Weiter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch hätte durchsetzen müssen. Die weiteren Verfahren waren somit überflüssig. Im Übrigen hätte das Betrie­bs­rats­mitglied diese Verfahren auch ohne Rechtsanwalt einleiten können.

Einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung hätte sich das Betrie­bs­rats­mitglied durch bloßes Befragen der Betrie­bs­rats­kollegen ersparen können. Die durch den Antrag angefallenen Rechts­an­walts­kosten waren somit unnötig und nicht vom Arbeitgeber zu tragen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 21.11.2003

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