Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss17.11.2003
Keine Prozesskostenhilfe ohne Mitwirkung des Antragstellers
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Aufhebung der dem Beschwerdeführer bewilligten Prozesskostenhilfe wegen dessen mangelhafter Angaben zu seiner Vermögenssituation bestätigt.
Das Arbeitsgericht Neumünster hatte dem Beschwerdeführer für seine Klage Prozesskostenhilfe bewilligt. Der von ihm angestrengte Prozess endete durch Vergleich. Um nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung weiter vorliegen, hatte das Arbeitsgericht diesen wie üblich und in der Zivilprozessordnung vorgesehen aufgefordert, im Formblatt die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und die Angaben durch Unterlagen nachzuweisen. Trotz Mahnung ging beim Gericht nur das ausgefüllte Formular ein. Das Arbeitsgericht hob daraufhin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und fügte jetzt Unterlagen bei, um seine Angaben zu belegen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Aufhebung der Prozesskostenhilfe bestätigt und damit zum wiederholten Male die hohen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Antragstellers deutlich gemacht. Es führt aus, dass das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht wegen des Fehlens der Angaben und Unterlagen gemäß § 124 Ziff. 2 ZPO aufgehoben hat. Zum einen haben auch die nachträglich eingereichten Unterlagen die Angaben des Beschwerdeführers zur Höhe des Einkommens nicht belegt. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer nicht nur seine Zahlungsverpflichtungen (zum Beispiel aus Kredit, Schulden oder Unterhalt) darlegen müssen, sondern auch seine tatsächlichen Zahlungen darauf. Dies hat er unterlassen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2003
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 12.12.2003