15.11.2024
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Dokument-Nr. 1651

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Beschluss17.11.2003Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein2 Ta 234/03
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss17.11.2003

Keine Prozess­kos­tenhilfe ohne Mitwirkung des Antragstellers

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hat die Aufhebung der dem Beschwer­de­führer bewilligten Prozess­kos­tenhilfe wegen dessen mangelhafter Angaben zu seiner Vermö­gens­si­tuation bestätigt.

Das Arbeitsgericht Neumünster hatte dem Beschwer­de­führer für seine Klage Prozess­kos­tenhilfe bewilligt. Der von ihm angestrengte Prozess endete durch Vergleich. Um nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung weiter vorliegen, hatte das Arbeitsgericht diesen wie üblich und in der Zivil­pro­zess­ordnung vorgesehen aufgefordert, im Formblatt die aktuellen persönlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse darzulegen und die Angaben durch Unterlagen nachzuweisen. Trotz Mahnung ging beim Gericht nur das ausgefüllte Formular ein. Das Arbeitsgericht hob daraufhin die Bewilligung der Prozess­kos­tenhilfe auf. Hiergegen legte der Beschwer­de­führer Beschwerde ein und fügte jetzt Unterlagen bei, um seine Angaben zu belegen.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Aufhebung der Prozess­kos­tenhilfe bestätigt und damit zum wiederholten Male die hohen Anforderungen an die Mitwir­kungs­pflicht des Antragstellers deutlich gemacht. Es führt aus, dass das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozess­kos­tenhilfe zu Recht wegen des Fehlens der Angaben und Unterlagen gemäß § 124 Ziff. 2 ZPO aufgehoben hat. Zum einen haben auch die nachträglich eingereichten Unterlagen die Angaben des Beschwer­de­führers zur Höhe des Einkommens nicht belegt. Zum anderen hätte der Beschwer­de­führer nicht nur seine Zahlungs­ver­pflich­tungen (zum Beispiel aus Kredit, Schulden oder Unterhalt) darlegen müssen, sondern auch seine tatsächlichen Zahlungen darauf. Dies hat er unterlassen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 12.12.2003

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