15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 693

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss28.04.2005

Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen gegen eine Kündigung klagen

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündi­gungs­schutz­gesetz). Dies gilt für alle Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorgebracht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG) und auch in kleinen Betrieben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Wird dies nicht beachtet, ist die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG).

Wer die Dreiwochenfrist verpasst, hat in der Regel keine Chance, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Zwar kann die Kündi­gungs­schutzklage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG). Voraussetzung ist dabei unter anderem, dass der Arbeitnehmer die Einhaltung der Dreiwochenfrist schuldlos versäumt hat. Die Anforderungen sind aber sehr hoch, wie das LAG Schleswig-Holstein in zwei Beschlüssen kürzlich ausgeführt hat (2 Ta 105/05, Beschluss vom 28.04.2005 und 2 Ta 94/05, Beschluss vom 18.04.2005):

Kennt ein Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist nicht oder meint, dass die Frist erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beginnt, so ist dies kein Entschul­di­gungsgrund, denn ein Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündi­gungs­schutz­rechts kennen oder sich zumindest zeitnah informieren. Ebenso wenig rechtfertigt die Ankündigung des Arbeitgebers, die Kündigung gegebenenfalls zurückzunehmen, das Verpassen der Dreiwochenfrist.

In solchen Fällen wird den gleichwohl klagenden Klägern wegen mangelnden Erfolgs­aus­sichten nicht einmal Prozess­kos­tenhilfe gewährt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/05 des LAG Schleswig-Holstein vom 01.07.2005

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