Die Parteien stritten in dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall über die Zahlung von Lohn. Zwischen den Parteien war umstritten, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – mündlich – gekündigt hatte. Der Arbeitgeber hatte über seinen Steuerberater eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit ausgestellt, aus der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung wie vom Kläger vorgetragen hervorging. Der Arbeitnehmer hatte zwar nicht mehr gearbeitet, aber seinen Lohn verlangt (sogenannte Annahmeverzugsvergütung). Der Arbeitgeber erklärte im Prozess, die Angaben des Steuerberaters in der Arbeitsbescheinigung seien falsch und unvollständig gewesen.
Beim sogenannten Annahmeverzug muss der Arbeitgeber Vergütung an den Arbeitnehmer zahlen, wenn er dessen Arbeitsleistung nicht annimmt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung anbieten. Hat der Arbeitgeber gekündigt, so braucht der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit nicht mehr anzubieten, um Annahmeverzug beim Arbeitgeber auszulösen.
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage auf Annahmeverzugsvergütung teilweise ab. Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, wie vom Kläger behauptet, gekündigt hatte. Die Arbeitsbescheinigung selbst stellt keine gestaltende Willenserklärung gegenüber dem Arbeitnehmer dar, sondern nur eine Meldung an die Agentur für Arbeit. Weiter lässt sich aus den Angaben in der Arbeitsbescheinigung auch nicht zwingend auf den tatsächlichen Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber schließen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des LAG Schleswig-Holstein vom 06.10.2008