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Dokument-Nr. 6787

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil05.08.2008

Arbeits­be­schei­nigung ist keine Kündi­gungs­er­klärungAnnah­me­ver­zugslohn bei nicht bewiesener Kündigung

Erteilt ein Arbeitgeber über seinen Steuerberater dem Arbeitnehmer oder der Agentur für Arbeit eine Arbeits­be­schei­nigung, in der angegeben ist, das Arbeits­ver­hältnis ende durch Arbeit­ge­ber­kün­digung, so stellt diese Angabe keine Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses dar. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Die Parteien stritten in dem vom Landes­a­r­beits­gericht entschiedenen Fall über die Zahlung von Lohn. Zwischen den Parteien war umstritten, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer – mündlich – gekündigt hatte. Der Arbeitgeber hatte über seinen Steuerberater eine Arbeits­be­schei­nigung für die Agentur für Arbeit ausgestellt, aus der eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses durch Arbeit­ge­ber­kün­digung wie vom Kläger vorgetragen hervorging. Der Arbeitnehmer hatte zwar nicht mehr gearbeitet, aber seinen Lohn verlangt (sogenannte Annah­me­ver­zugs­ver­gütung). Der Arbeitgeber erklärte im Prozess, die Angaben des Steuerberaters in der Arbeits­be­schei­nigung seien falsch und unvollständig gewesen.

Beim sogenannten Annahmeverzug muss der Arbeitgeber Vergütung an den Arbeitnehmer zahlen, wenn er dessen Arbeitsleistung nicht annimmt. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung anbieten. Hat der Arbeitgeber gekündigt, so braucht der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeit nicht mehr anzubieten, um Annahmeverzug beim Arbeitgeber auszulösen.

Das Landes­a­r­beits­gericht wies die Klage auf Annah­me­ver­zugs­ver­gütung teilweise ab. Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Arbeitgeber das Arbeits­ver­hältnis, wie vom Kläger behauptet, gekündigt hatte. Die Arbeits­be­schei­nigung selbst stellt keine gestaltende Willen­s­er­klärung gegenüber dem Arbeitnehmer dar, sondern nur eine Meldung an die Agentur für Arbeit. Weiter lässt sich aus den Angaben in der Arbeits­be­schei­nigung auch nicht zwingend auf den tatsächlichen Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber schließen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/08 des LAG Schleswig-Holstein vom 06.10.2008

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