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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil05.01.2010
Keine Vergütung der arbeitsfreien Anwesenheitszeiten auf Forschungsschiff der Bundeswehr als BereitschaftsdienstBloße Anwesenheit an Bord außerhalb der Arbeitszeit kann nicht als Bereitschaftsdienst gewertet werden
Die angestellten Seeleute auf den Forschungsschiffen der Bundeswehr (WT 71 in Eckernförde) können ganz überwiegend keine Bezahlung der Anwesenheitszeiten an Bord außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit verlangen. Es handelt sich bei diesen Anwesenheitszeiten überwiegend nicht um Bereitschaftsdienst. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Die Bundeswehr betreibt unter anderem in Eckernförde Forschungsschiffe mit angestellten Seeleuten. In der Vergangenheit befanden sich die Schiffe regelmäßig auf mehrwöchigen Seeeinsätzen. Dabei wurden die Seeleute häufig weit über das arbeitszeitgesetzlich Erlaubte beschäftigt. Bis zur Einführung des TVöD vergütete die Bundeswehr den Seeleuten zusätzlich die Anwesenheitszeiten außerhalb der Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst, tarifrechtlich als „angeordnete Anwesenheit an Bord“ bezeichnet (§ 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund). Die diesbezüglich rechtlich bedeutungslose Umstellung auf den TVöD nahm die Bundeswehr zum Anlass, arbeitsfreie Anwesenheitszeiten an Bord nur noch dann als Bereitschaftsdienst zu vergüten, wenn dieser ausdrücklich angeordnet war.
Gefälligkeitsarbeiten während der Freischicht dürfen verweigert werden
Dies nahmen viele Seeleute nicht hin und klagten vor dem Arbeitsgericht Kiel mit der Begründung, dass sie auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten stets zur Arbeitsaufnahme hätten bereit sein müssen. Die Bundeswehr berief sich ausdrücklich darauf, die klagenden Seeleute müssten keine Gefälligkeitsarbeiten während ihrer Freischicht verrichten und könnten diese verweigern.
Aushelfen außerhalb der Arbeitszeit aus Gründen der Kollegialität zählt nicht als Arbeitszeit
Die Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht und zweitinstanzlich vor dem Landesarbeitsgericht überwiegend keinen Erfolg. Die Kammern des Landesarbeitsgerichts begründeten ihre Entscheidungen wie folgt: Die bloße Anwesenheit an Bord außerhalb der Arbeitszeit ist kein Bereitschaftsdienst. Ein solcher ist auch nicht ausdrücklich angeordnet worden. Die Anordnung von Bereitschaftsdienst ergibt sich ebenso wenig aus den Arbeitsumständen, wenn zumindest ein Vertreter zum Dienst eingeteilt ist. Das nicht vom Arbeitgeber angeordnete schnelle Zupacken außerhalb der Arbeitszeit aus Gründen der Kollegialität sei freiwillig und deshalb nicht als Arbeitszeit zu werten.
Ausnahme für Bereitschaftsdienstregelung bei Funkoffizieren
Allein die Funkoffiziere hatten mit ihren Klagen Erfolg: An Bord stand für sie keine Vertretung zur Verfügung, obwohl das Schiff ab Auslaufen rund um die Uhr erreichbar sein musste (Az. 3 Sa 468/08, 5 Sa 17/09 und 6 Sa 92/09). Das Landesarbeitsgericht entschied: Aus dem Umstand, dass auf die Einsatzbereitschaft des Funkoffiziers während des gesamten Seedienstes nicht verzichtet werden kann, folgt die stillschweigende Anordnung von Bereitschaftsdienst.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2010
Quelle: ra-online, LAG Schleswig-Holstein
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