21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9054

Drucken
Urteil05.01.2010Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein2 Sa 454/08 und 4 Sa 16/09, 4 Sa 23/09 (26.11.2009), 6 Sa 92/09 (16.12.2009); 5 Sa 341/08, 5 Sa 17/09 (22.12.2009)
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil05.01.2010

Keine Vergütung der arbeitsfreien Anwesen­heits­zeiten auf Forschungs­schiff der Bundeswehr als Bereit­schafts­dienstBloße Anwesenheit an Bord außerhalb der Arbeitszeit kann nicht als Bereit­schafts­dienst gewertet werden

Die angestellten Seeleute auf den Forschungs­schiffen der Bundeswehr (WT 71 in Eckernförde) können ganz überwiegend keine Bezahlung der Anwesen­heits­zeiten an Bord außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit verlangen. Es handelt sich bei diesen Anwesen­heits­zeiten überwiegend nicht um Bereit­schafts­dienst. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Die Bundeswehr betreibt unter anderem in Eckernförde Forschungs­schiffe mit angestellten Seeleuten. In der Vergangenheit befanden sich die Schiffe regelmäßig auf mehrwöchigen Seeeinsätzen. Dabei wurden die Seeleute häufig weit über das arbeits­zeit­ge­setzlich Erlaubte beschäftigt. Bis zur Einführung des TVöD vergütete die Bundeswehr den Seeleuten zusätzlich die Anwesen­heits­zeiten außerhalb der Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst, tarifrechtlich als „angeordnete Anwesenheit an Bord“ bezeichnet (§ 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund). Die diesbezüglich rechtlich bedeutungslose Umstellung auf den TVöD nahm die Bundeswehr zum Anlass, arbeitsfreie Anwesen­heits­zeiten an Bord nur noch dann als Bereit­schafts­dienst zu vergüten, wenn dieser ausdrücklich angeordnet war.

Gefäl­lig­keits­a­r­beiten während der Freischicht dürfen verweigert werden

Dies nahmen viele Seeleute nicht hin und klagten vor dem Arbeitsgericht Kiel mit der Begründung, dass sie auch außerhalb der eigentlichen Arbeitszeiten stets zur Arbeitsaufnahme hätten bereit sein müssen. Die Bundeswehr berief sich ausdrücklich darauf, die klagenden Seeleute müssten keine Gefäl­lig­keits­a­r­beiten während ihrer Freischicht verrichten und könnten diese verweigern.

Aushelfen außerhalb der Arbeitszeit aus Gründen der Kollegialität zählt nicht als Arbeitszeit

Die Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht und zweitin­sta­nzlich vor dem Landes­a­r­beits­gericht überwiegend keinen Erfolg. Die Kammern des Landes­a­r­beits­ge­richts begründeten ihre Entscheidungen wie folgt: Die bloße Anwesenheit an Bord außerhalb der Arbeitszeit ist kein Bereit­schafts­dienst. Ein solcher ist auch nicht ausdrücklich angeordnet worden. Die Anordnung von Bereit­schafts­dienst ergibt sich ebenso wenig aus den Arbeit­s­um­ständen, wenn zumindest ein Vertreter zum Dienst eingeteilt ist. Das nicht vom Arbeitgeber angeordnete schnelle Zupacken außerhalb der Arbeitszeit aus Gründen der Kollegialität sei freiwillig und deshalb nicht als Arbeitszeit zu werten.

Ausnahme für Bereit­schafts­dien­st­re­gelung bei Funkoffizieren

Allein die Funkoffiziere hatten mit ihren Klagen Erfolg: An Bord stand für sie keine Vertretung zur Verfügung, obwohl das Schiff ab Auslaufen rund um die Uhr erreichbar sein musste (Az. 3 Sa 468/08, 5 Sa 17/09 und 6 Sa 92/09). Das Landes­a­r­beits­gericht entschied: Aus dem Umstand, dass auf die Einsatz­be­reit­schaft des Funkoffiziers während des gesamten Seedienstes nicht verzichtet werden kann, folgt die still­schweigende Anordnung von Bereit­schafts­dienst.

Quelle: ra-online, LAG Schleswig-Holstein

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9054

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI