18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4062

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil30.01.2007

Ausgeschiedener Arbeitnehmer hat keinen Schaden­er­satz­an­spruch gegen Ex-Kollegen bei Vergleich mit dem ArbeitgeberKollege haftet auch bei vorhergehender Intrige nicht auf Schadensersatz

Wer seinen Arbeitsplatz durch Abfin­dungs­ver­gleich aufgibt, kann von seinem ehemaligen Kollegen keinen Schadensersatz wegen Verlusts des Arbeitsplatzes verlangen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden und dementsprechend die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn zurückgewiesen.

Der beklagte ehemalige Kollege hatte schriftlich erklärt, dass sich der Kläger ehrverletzend über seine Vorgesetzte geäußert habe. Dies nahm die ehemalige Arbeitgeberin zum Anlass, das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Hiergegen erhob der Kläger Kündi­gungs­schutzklage. In der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich. Dementsprechend endete das Arbeits­ver­hältnis aus betrieblichen Gründen fristgerecht und die Arbeitgeberin zahlte an den Kläger eine Abfindung in Höhe eines halben Brutto­mo­nats­gehalts pro Beschäf­ti­gungsjahr (die sogenannte „Regelabfindung“). Im Anschluss daran verlangte der Kläger von seinem ehemaligen Kollegen, dass dieser ihm den durch die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses künftig entstehenden Schaden ersetze. Dessen Falsch­in­for­mation über den Kläger habe das Vertrau­ens­ver­hältnis zum Arbeitgeber zerstört. Mit dem Vergleichs­schluss sei der Kläger nur seiner Schadens­min­de­rungs­pflicht nachgekommen.

Das Landes­a­r­beits­gericht folgte der Argumentation des Klägers nicht, obwohl es erkennbar am Wahrheitsgehalt der schriftlichen Äußerung des Beklagten zweifelte. Das Gericht hatte bereits Bedenken, ob die dem Kläger zugeschriebenen Äußerungen überhaupt eine fristlose oder ordentliche Kündigung seitens der Arbeitgeberin gerechtfertigt hätten. Weiter seien die Äußerungen allenfalls Anlass und nicht Ursache für die Kündigung gewesen. Schließlich habe es für den begehrten Schadensersatz am Kausa­l­zu­sam­menhang gefehlt: Die Beendigung des Arbeits­ver­hältnis sei durch Vergleich besiegelt worden. Dies habe der Kläger und nicht der beklagte ehemalige Kollege zu verantworten.

Vorinstanz:

Arbeitsgericht Elmshorn, Urteil v. 08.06.2006 - 2 Ca 374 d/06 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung 3/2007 des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 04.04.2007

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