15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3117

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Urteil18.07.2006Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein2 Sa 155/06
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil18.07.2006

Arbeit­ge­be­r­ansprüche bei Vereinbarung über Verkehr­s­un­fa­ll­schäden beachtenArbeitnehmer haftet bei negativer Auswirkung für Arbeitgeber

Wer auf dem Weg zur Arbeit unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, kann mit dem Unfallgegner eine Vereinbarung über die Abgeltung der Unfallschäden treffen. Dabei muss der Arbeitnehmer aber unbedingt auch die zukünftigen Ansprüche seines Arbeitgebers gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher berücksichtigen.

In einem vom Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall wurde dieses Versäumnis dem klagenden Arbeitnehmer zum Verhängnis: Er ließ sich zu einem Zeitpunkt, als er seine Arbeit­s­tä­tigkeit nach dem Unfall noch nicht wieder aufgenommen hatte, alle seine Ansprüche aus Anlass des Verkehrsunfalls gegen Zahlung eines Geldbetrages abfinden, ohne zuvor mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen. Im Nachhinein wurde er erneut arbeitsunfähig. Nach Überzeugung des Gerichts war dies auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Der Arbeitgeber leistete zunächst für diesen Zeitraum Entgelt­fort­zahlung, verrechnete den Betrag dann aber mit den nachfolgenden Gehalts­zah­lungen. Nach Auffassung des Gerichts war der Arbeitgeber hierzu berechtigt, da er sich aufgrund der Abfin­dungs­ver­ein­barung den Entgelt­fort­zah­lungs­betrag nicht mehr vom Unfallgegner holen konnte: Die Abfin­dungs­ver­ein­barung schloss nämlich auch diejenigen Schaden­s­er­satz­ansprüche aus, welche erst mit der späteren – vorläufigen – Entgelt­fort­zahlung auf den Arbeitgeber gesetzlich übergegangen wären.

Aus Sicht des Landes­a­r­beits­ge­richts hatte der Arbeitnehmer diesen Umstand zu vertreten: Er schloss die Vereinbarung mit dem Unfallgegner verfrüht ab. Zudem holte er keine schriftliche Erklärung der behandelnden Ärzte zu zukünftigen Folgeschäden ein. Schließlich wusste der den Arbeitnehmer beratende Rechtsanwalt offensichtlich nicht, dass mit der Abfin­dungs­ver­ein­barung auch der Arbeitgeber belastet werden würde. Das Verhalten des Rechtsanwalts war dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/06 des LAG Schleswig-Holstein vom 19.09.2006

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