14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 31542

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Urteil15.02.2022Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein1 Sa 208/21
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Neumünster, Urteil03.08.2021, 3 Ca 362b/21
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil15.02.2022

Keine Gutschrift von Urlaubstagen wegen behördlicher Quarantäne-Anordnung nach Kontakt mit coronain­fi­zierten PersonKeine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG

Muss ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs wegen des Kontakts zu einer coronain­fi­zierten Person aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne, so werden ihm die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Eine entsprechende Anwendung von § 9 BurlG kommt nicht in Betracht. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Schleswig-Holstein tätiger Arbeitnehmer musste im Dezember 2021 nach dem Kontakt zu einer coronain­fi­zierten Person aufgrund behördlicher Anordnung seinen Urlaub in Quarantäne verbringen. Er wollte deshalb seine Urlaubstage gutgeschrieben haben. Da seine Arbeitgeberin dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Das Arbeitsgericht Neumünster wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Keine Gutschrift der Urlaubstage wegen Quarantäne

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Eine Gutschrift der Urlaubstage wegen Arbeits­un­fä­higkeit gemäß § 9 BUrlG sei ausgeschlossen, da der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fälle einer behördlich angeordneten Quarantäne komme nicht in Betracht.

Keine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts fehle es für eine entsprechende Anwendung an einer planwidrigen Regelungslücke. § 9 BUrlG sei eine Ausnah­me­vor­schrift, die auf andere ähnlich gelagerte Sachverhalte nicht analog angewendet werden dürfe. Zudem sei der Fall der Quarantäne-Anordnung nicht mit der Arbeits­un­fä­higkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Dies komme schon deswegen nicht in Betracht, weil es Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen hat, nicht gebe. Der Urlaubszweck sei die Erholung. Ein Arbeitnehmer könne also seinen Urlaub zu Hause spielend vor der PC-Konsole oder im Wohnzimmer liegend verbringen. In diesen Fällen werde er durch die Quarantäne nicht in der Verwirklichung des Urlaubszwecks beeinträchtigt. Die Anwendung von § 9 BurlG könne nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringen möchte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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