18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 3584

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Landesarbeitsgericht Saarland Urteil02.07.2003

Unfall mit Inline-Skates: Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibtInline-Skating ist keine besonders gefährliche Sportart

Inline-Skating und Rollschuhlaufen sind keine außerordentlich gefährlichen Sportarten, die den Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch entfallen lassen. Das geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Saarland hervor.

Der sechswöchige Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch bei Arbeits­un­fä­higkeit infolge einer Krankheit ist von Gesetzes wegen grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit selbst verschuldet hat, also grob gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Das Gericht hatte über eine Entgelt­fort­zah­lungsklage einer 61-jährigen Inline-Skaterin zu entscheiden, die sich nach einem Sturz das Handgelenk gebrochen hatte und deshalb rund zwei Monate arbeitsunfähig war. Die erfahrene Rollschuh­läuferin fuhr in ihrer Mittagspause auf Inline-Skates in ein Restaurant. Als sie zur Toilette wollte, legte sie für diese Fahrt ihren Handge­lenks­schutz ab. Hier rutschte sie aus und verletzte sich.

Im Ergebnis verneinte das Gericht zwar ein Verschulden. Beim Inline-Skating handele es sich nämlich weder um eine - den Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch generell ausschließende - besonders gefährliche Sportart, da der Sportler sich nicht unbeherr­schbaren Gefahren aussetze. Noch habe die Frau in grob leichtsinniger Weise gegen anerkannte Regeln der jeweiligen Sportart verstoßen, weil sie als geübte Fahrerin beim Gang auf die Toilette durchaus auf einen Handge­lenks­schutz verzichten durfte. Die Verhal­tens­regeln der "In-Line-Skating-Association", wonach Schutz­aus­rüstung für Ellenbogen-, Knie- und Handschutz getragen sowie nasse oder ölige Stellen, Unebenheiten und Schotter gemieden werden müssten, beträfen nur Fahrten in höheren Geschwin­dig­keiten.

Quelle: ra-online

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