18.10.2024
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Dokument-Nr. 8633

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Urteil30.04.2008Landesarbeitsgericht Rostock3 Sa 195/07
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Landesarbeitsgericht Rostock Urteil30.04.2008

Fehlen ohne Krankmeldung rechtfertigt KündigungAusstel­len­lassen eines Gefäl­lig­keit­s­attests stellt schwerwiegende Pflicht­ver­letzung dar

Wer sich nicht krankmeldet und seinem Arbeitgeber erst später eine nachträglich ausgestellte Krankschreibung vorlegt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Rostock entschieden.

Eine Lehrerin blieb zwei während der Schulferien anberaumten Dienstterminen unentschuldigt fern. Einige Tage später erhielt die Schulbehörde eine Krankmeldung nebst einem ärztlichen Attest. Dieses bescheinigte fünf Tage rückwirkend die Arbeits­un­fä­higkeit. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Lehrerin.

Nachträgliche Krankschreibung nur bis maximal zwei Tage zulässig

Die Richter des Landes­a­r­beits­ge­richts Rostock gaben dieser Kündigung Recht. Das unentschuldigte Fehlen bei den Terminen stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und rechtfertige eine ordentliche Kündigung. Der Beweiswert des Attestes sei erschüttert, da dieses fünf Tage nach der vermeintlichen Erkrankung ausgestellt worden war. Eine nachträgliche Krankschreibung sei ausnahmsweise nur bis maximal zwei Tage zulässig. Nach Vernehmung des Arztes habe das Gericht von einem „Gefäl­lig­keit­s­attest“ ausgehen können. Sich ein Gefäl­lig­keit­s­attest ausstellen zu lassen, stelle eine schwerwiegende Pflicht­ver­letzung dar, die eine vorherige Abmahnung entbehrlich mache.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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