22.11.2024
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Dokument-Nr. 3990

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.12.2006

Zu den Voraussetzungen einer kürzeren Kündigungsfrist als zwei Wochen während der ProbezeitAusdrücklicher Bezug auf Tarifvertrag erforderlich

Die in der Probezeit geltende gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen darf in einem Arbeitsvertrag nicht unterschritten werden, es sei denn der Arbeitsvertrag nimmt ausdrücklich auf einen gültigen Tarifvertrag Bezug, der eine kürzere Kündigungsfrist vorsieht. Das entschied das Landes­a­r­beits­gericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz.

Im Fall stritten ein Arbeitgeber und ein gekündigter Arbeitnehmer um die Dauer der Kündigungsfrist während der Probezeit. Der Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsfrist von drei Tagen vor. Er nahm dabei an einigen Stellen abstrakt Bezug auf den "jeweils gültigen Tarifvertrag", ohne aber einen Hinweis zu enthalten, auf welchen Tarifvertrag eine Bezugnahme erfolgen sollte. In § 2 des Arbeits­ver­trages hieß es: "Während der Probezeit kann das Arbeits­ver­hältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von drei Tagen".

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz urteilte, dass hier die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen gelte.

Soweit der Arbeitgeber geltend mache, anstatt der zweiwöchigen Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 3 BGB sei eine dreitägige Kündigungsfrist einschlägig, sei dieser Einwand ungerecht­fertigt, führte das Gericht aus. Eine noch kürzere Kündigungsfrist als die in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene könne sich im vorliegenden Fall ausschließlich aus § 622 Abs. 4 BGB ergeben, dessen Voraussetzungen aber nicht erfüllt seien.

Nach § 622 Abs. 4 BGB könnten von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags würden die abweichenden tarif­ver­trag­lichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gelten, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart sei.

Im vorliegenden Fall sei nicht feststellbar, dass die Arbeits­ver­trags­parteien die Geltung einer tariflichen Kündi­gungs­fris­ten­re­gelung vereinbart hätten. Der in § 2 des schriftlichen Arbeits­ver­trages getroffenen Vereinbarung sei die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht zu entnehmen, zumal hierin auch eine Tarifregelung nicht erwähnt sei.

Soweit der Arbeitgeber geltend gemacht habe, die dreitägige Kündigungsfrist stimme aber mit dem Inhalt einer tariflichen Kündi­gungs­re­gelung überein, folge hieraus nicht die Vereinbarung einer tariflichen Kündi­gungs­fris­ten­re­gelung. Zum einen reiche eine - aus Sicht des Arbeitnehmers als Erklä­rungs­emp­fänger - mehr oder weniger zufällige Übereinstimmung mit einer Tarifregelung nicht aus, um gegenüber dem Vertragspartner deutlich zu machen, dass die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages gewollt sei. Zum anderen sei nicht ersichtlich, mit welcher konkreten Tarifregelung die dreitägige Kündigungsfrist übereinstimmen solle.

Vorinstanz:

Arbeitsgericht Bad Kreuznach, Urt. v. 21.07.2006 - 7 Ca 393/06

Quelle: ra-online

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