21.11.2024
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Dokument-Nr. 567

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Urteil18.02.2005Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz8 Sa 921/04
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.02.2005

Rechenfehler des Arbeitgebers berechtigt Mitarbeiter nicht zu verspäteter Einreichung der Kündi­gungs­schutzklage

Wer mit einer Kündigung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist, der muss innerhalb von drei Wochen eine Kündi­gungs­schutzklage erheben, um so zumindest eine Chance auf Erhalt des Arbeitsplatzes zu wahren. Die Frist beginnt dabei ab Zugang des Kündi­gungs­schreibens zu laufen. Die Drei- Wochenfrist gilt auch dann, wenn sich der Arbeitgeber bei der von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist verrechnet hat und dem Arbeitnehmer mit einer zu kurzen Kündigungsfrist gekündigt hat. Das geht aus einem Urteil des Landes­a­r­beits­ge­richts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor.

In dem entschiedenen Fall war einem seit 15 Jahren in demselben Betrieb tätigen Metallarbeiter am 12.3.2004 nach zwei Abmahnungen wegen zahlreicher Unregel­mä­ßig­keiten gekündigt worden - und zwar zum 16.4.2004. Der Arbeitnehmer erhob allerdings erst sechs Wochen nach Erhalt des Kündi­gungs­schreibens eine Kündi­gungs­schutzklage und begründete das damit, dass sein ehemaliger Arbeitgeber die Kündigungsfrist viel zu kurz bemessen habe. Reguläres Arbeits­ver­tragsende sei deshalb der 30.6.2004 gewesen. Deshalb habe er seinerseits auch die dreiwöchige Klagefrist nicht einhalten müssen.

Vor Gericht kam er damit allerdings nicht durch. Das Arbeitsgericht wie auch das LAG Rheinland-Pfalz betonten, dass eine seitens des Arbeitgebers mit einer zu kurzen Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung nicht gegenstandslos wird, sondern die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nur zum nächst zulässigen Termin verschoben wird. Da die Kündi­gungs­er­klärung als solche aber einen festen Kündi­gungs­termin enthält, bestehe für den Arbeitnehmer in der Regel kein Grund, am Willen des Arbeitgebers zu zweifeln, das Arbeits­ver­hältnis auch tatsächlich zum angegebenen Termin beenden zu wollen. Deshalb gebe es für den gekündigten Mitarbeiter auch keinen Grund, die dreiwöchige Klagefrist in solchen Fällen zu verlängern, entschieden die Koblenzer Richter.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes

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