15.11.2024
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Dokument-Nr. 3637

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.04.2005

Arbeitgeber darf nicht sämtliche Neben­be­schäf­ti­gungen verbietenBetriebliche Interessen beein­träch­tigende Nebentätigkeit kann untersagt werden

Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach dem Arbeitnehmer sämtliche Neben­tä­tig­keiten verboten sind bzw. seiner Genehmigung bedürfen, ist unwirksam. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im Fall ging es um einen Formulararbeitsvertrag, in welchem eine Klausel enthalten war, dass eine Neben­be­schäf­tigung gleich welcher Art der Zustimmung des Arbeitsgebers bedürfe. Der Arbeitnehmer nahm aber gleichwohl eine Nebentätigkeit auf. Er sollte daher an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zahlen.

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz in Mainz wies die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab.

Die Klausel hinsichtlich der Neben­be­schäf­tigung verstoße gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F., führte das Gericht aus. Sie sei geeignet, bei dem Arbeitnehmer falsche Vorstellungen über seine Rechtsstellung hervorzurufen.

Im vorliegenden Fall erstrecke sich die Klausel auf eine Neben­be­schäf­tigung "gleich welcher Art". Auch sei die Neben­be­schäf­tigung von der schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers abhängig. Ihre Bewehrung mit einer Vertragsstrafe neben einem Erlaub­nis­vor­behalt führe praktisch zu einem Neben­tä­tig­keits­verbot. Der Arbeitgeber dürfe aber nicht sämtliche Neben­tä­tig­keiten verbieten, sondern nur solche, die seine Interessen beein­träch­tigten (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2001).

Quelle: ra-online

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