Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.01.2017
Kein Abfindungsanspruch wegen betriebsbedingter Kündigung bei Aufhebungsvertrag vor Ablauf der KündigungsfristAbfindungsanspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist
Einem Arbeitnehmer steht nach § 1 a Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wegen einer betriebsbedingten Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung zu, wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Der Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein technischer Angestellter wurde im September 2013 aus betriebsbedingten Gründen von seiner Arbeitgeberin, den US Stationierungsstreitkräften, gekündigt. Die Kündigung sollte Ende September 2014 wirksam werden. Im Juli 2014 und somit vor Ablauf der Kündigungsfrist schloss der Angestellte mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der neben der Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende September 2014 noch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft enthielt. Trotz des Aufhebungsvertrags beanspruchte der Angestellte eine Abfindung. Da die Arbeitgeberin sich weigerte eine solche zu zahlen, erhob der Angestellte Klage. Das Arbeitsgericht Kaiserlautern wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Abfindung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Abfindung gemäß § 1 a Abs. 1 KSchG zu. Zwar sei der Kläger betriebsbedingt gekündigt worden. Jedoch entstehe der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Vor diesem Ereignis sei das Arbeitsverhältnis jedoch durch den Aufhebungsvertrag beendet worden. Die betriebsbedingte Kündigung habe dagegen nicht mehr zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)