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Dokument-Nr. 24680

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Urteil18.01.2017Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz7 Sa 210/16
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil22.03.2016, 8 Ca 1503/15
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.01.2017

Kein Abfin­dungs­an­spruch wegen betrie­bs­be­dingter Kündigung bei Aufhe­bungs­vertrag vor Ablauf der KündigungsfristAbfin­dungs­an­spruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist

Einem Arbeitnehmer steht nach § 1 a Abs. 1 des Kündigungs­schutz­gesetzes (KSchG) wegen einer betrie­bs­be­dingten Kündigung kein Anspruch auf eine Abfindung zu, wenn vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Aufhe­bungs­vertrag geschlossen wird, der zur Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses führt. Der Abfin­dungs­an­spruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein technischer Angestellter wurde im September 2013 aus betrie­bs­be­dingten Gründen von seiner Arbeitgeberin, den US Stati­o­nie­rungs­streit­kräften, gekündigt. Die Kündigung sollte Ende September 2014 wirksam werden. Im Juli 2014 und somit vor Ablauf der Kündigungsfrist schloss der Angestellte mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, der neben der Regelung zur Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses Ende September 2014 noch die Begründung eines neuen Arbeits­ver­hält­nisses mit einer Trans­fer­ge­sell­schaft enthielt. Trotz des Aufhe­bungs­vertrags beanspruchte der Angestellte eine Abfindung. Da die Arbeitgeberin sich weigerte eine solche zu zahlen, erhob der Angestellte Klage. Das Arbeitsgericht Kaiserlautern wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Abfindung

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Abfindung gemäß § 1 a Abs. 1 KSchG zu. Zwar sei der Kläger betriebsbedingt gekündigt worden. Jedoch entstehe der Abfin­dungs­an­spruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Vor diesem Ereignis sei das Arbeits­ver­hältnis jedoch durch den Aufhe­bungs­vertrag beendet worden. Die betrie­bs­be­dingte Kündigung habe dagegen nicht mehr zur Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses geführt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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