14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 8228

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.04.2009

Fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werdenVersäumung der Kündi­gungs­er­klä­rungsfrist führt stets zur Unwirksamkeit der Kündigung

Geht die fristlose Kündigung dem Arbeitnehmer erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund zu, so ist die Kündigung unwirksam. Diese Regelung des § 626 BGB ist zwingendes Recht und stellt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar. Darlegen und beweisen muss der Kündigende die Einhaltung dieser Frist. Gelingt ihm dies nicht, führt dies zur Unwirksamkeit der außer­or­dent­lichen Kündigung. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Richter erläuterten den Zweck dieser Ausschlussfrist. Dieser sei es, den Kündigenden möglichst schnell zur Entscheidung über die Kündigung aus einem bestimmten Grund zu veranlassen. Außerdem solle der Kündi­gungs­gegner möglichst frühzeitig die Konsequenzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes für sein Arbeits­ver­hältnis erfahren und somit rasch Klarheit darüber erhalten, ob der kündi­gungs­be­rechtigte Arbeitgeber einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außer­or­dentliche Kündigung nehmen wolle.

Quelle: ra-online (we)

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