21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4404

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss12.03.2007

Kündigung versehentlich weggeworfen - keine nachträgliche Kündi­gungs­schutzklageLandes­a­r­beits­gericht zur nachträglichen Zulassung einer Kündi­gungs­schutzklage

Ein Arbeitnehmer, der die Kündigung versehentlich wegwirft, kann nicht nachträglich gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen. Es gilt weiterhin die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündi­gungs­schutzklage. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Gegen eine Kündigung können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine so genannte Kündi­gungs­schutzklage erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugestellt wird - z.B. in den Briefkasten eingeworfen wird.

Im Fall hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung versehentlich mit Werbepost weggeworfen und versäumt, rechtzeitig die Kündi­gungs­schutzklage zu erheben.

Das Gericht ließ die Klage nicht mehr zu. Er habe die Verspätung selbst verschuldet. Bereits leichte Fahrlässigkeit schieße im Interesse der Rechts­si­cherheit die nachträgliche Klagezulassung aus, führte das Gericht aus. Es half dem Mann auch nicht, dass er vortrug, die Kündigung nie gesehen zu haben.

Quelle: ra-online

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