15.11.2024
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Dokument-Nr. 11645

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss15.03.2011

Arbeitgeber muss beweisen können, dass Arbeitszeugnis beim Angestellten ankommtWenn das Zeugnis dem Arbeitnehmer nicht zugeht, muss der Arbeitgeber es erneut ausstellen und zur Abholung bereit legen

Arbeitgeber sind verpflichtet, nach Beendigung eines Arbeits­ver­hält­nisses ihren ehemaligen Angestellten ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Dass dies erteilt wurde, muss der Arbeitgeber im Streitfall nachweisen können. Wenn er ein Zeugnis ausgestellt hat, er aber den Zugang beim Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, so muss er das Zeugnis im Zweifel erneut ausstellen und zur Abholung bereit legen. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Beweis­last­ver­teilung. Die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnis­an­spruchs trage der Arbeitgeber. In dem zu entscheidenden Fall habe dieser zwar ein Zeugnis ausgestellt. Jedoch sei das Original - aus welchen Gründen auch immer - nicht dem Arbeitnehmer zugegangen. Deshalb müsse der Arbeitgeber das Zeugnis im Original in seinem Kontor zur Abholung für den Arbeitnehmer bereitlegen. Wenn bereits ein Urteil erstritten wurde, droht dem Arbeitgeber bei Missachtung der Urteilsformel ein Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vt/we)

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