21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3643

Drucken
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss25.09.2006

GmbH-Geschäftsführer muss Klage gegen Kündigung seines Arbeits­ver­hält­nisses vor den allgemeinen Zivilgerichten erhebenGeschäftsführer sind keine Arbeitnehmer

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist kein Arbeitnehmer. Gegen die Kündigung seines Anstel­lungs­ver­trages kann er daher nicht vor den Arbeits­ge­richten klagen. Er muss vielmehr vor den allgemeinen Zivilgerichten klagen. Das geht aus einem Beschluss des Landes­a­r­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.

Im Fall wollte sich der Geschäftsführer einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstel­lungs­ver­trages wenden. Er klagte vor dem Arbeitsgericht Koblenz. Dieses verwies den Rechtsstreit mit der Begründung, es sei unzuständig, an das Landgericht Koblenz.

Gegen diese Entscheidung reichte der Geschäftsführer sofortige Beschwerde beim Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz ein. Dieses bestätigte jedoch den Beschluss des Arbeitsgerichts.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten Personen, die - wie der Kläger nach § 35 GmbHG - kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. Diese Fiktion gelte unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechts­ver­hältnis materiell-rechtlich als freies Dienst­leis­tungs­ver­hältnis, als sonstiges Arbeits­ver­hältnis oder wegen starker interner Weisungs­ab­hän­gigkeit gar als Arbeits­ver­hältnis zu qualifizieren sei.

Daher sei es hier auch ohne Belang, wenn der Kläger geltend mache, dass hier ein materiell-rechtliches Arbeits­ver­hältnis vorliege.

Vorinstanz:

AG Koblenz, Beschl. v. 22.06.2006 - 11 Ca 808/06 -

Quelle: ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss3643

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI