Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.05.2004
Arbeitnehmer muss für seien Chef kein Essen holenWeigerung, Essen zu holen, stellt keine Arbeitsverweigerung dar
Für seinen Chef Essen zu holen, ist in vielen Betrieben alltäglich. Allerdings muss ein Mitarbeiter Weisungen des Arbeitgebers, die über die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinausgehen, nicht nachkommen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber immer den gleichen Hilfsarbeiter zum Essenholen geschickt. Als dieser sich weigerte, wurde er fristlos gekündigt. Die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage gewann der Hilfsarbeiter. Das Gericht führte aus, dass das Essen holen nicht zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehöre.
Kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung
Die Weigerung, Essen zu holen stelle keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Etwas anderes könne sich nur ergeben, wenn von vornherein in einer ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Regelung darauf hingewiesen worden wäre, dass auch das Besorgen von Essen zur Aufgabe des Arbeitnehmers gehöre. Ohne eine solche Regelung sei das Essen holen nicht vom arbeitgeberseitigen Direktionsrecht gedeckt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2004
Quelle: ra-online